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IPSC-Schießen doch gemeinnützig

IPSC-Schießen: Gefahr für die Allgemeinheit?

Bisher ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass IPSC-Schießen, ein Schießsport, bei dem der Schütze nicht an einem festen Ort steht, sondern einen Parkour in möglichst kurzer Zeit durchläuft, kein Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO ist. Zwar gesteht die Finanzverwaltung zu, dass das IPSC-Schießen körperlich ertüchtigend ist. Es fördere aber die Allgemeinheit nicht auf geistigem und sittlichem Gebiet. Ähnlich dem Paintball, das nicht als gemeinnützig anerkannt werden könne, werde beim IPSC-Schießen durch das Nachstellen von kriegsähnlichen Situationen ein wettkampfmäßiges Kriegsspiel betrieben. Es bestehe daher gerade bei jungen Menschen die Gefahr des Abbaus von Hemmungen sowie die Förderung der Anwendung von Gewalt, so die Finanzverwaltung. Hinzu kommt, dass der AEAO zu § 52 Nr. 6 AO ausdrücklich regelt, dass das IPSC-Schießen nicht als gemeinnützig anzuerkennen sei.

IPSC-Schießen nicht mit Paintball vergleichbar

Das FG Niedersachsen teilt die Auffassung der Finanzverwaltung in einer aktuellen Entscheidung nicht. Beim IPSC-Schießen würden, so das Gericht, keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt. Insoweit sei das IPSC-Schießen gerade nicht mit Paintball vergleichbar. Anders als beim Paintball würden beim IPSC-Schießen keine Gegenspieler „eliminiert“, es gehe nicht um die Eroberung und/oder Verteidigung von Flaggen oder Landschaftsmarken.

Das sportliche Ziel beim IPSC-Schießen liege allein darin, den Schießparkour mit möglichst hoher Trefferquote in möglichst kurzer Zeit zu durchlaufen. Die Ziele beim IPSC-Schießen seien in keiner Weise der menschlichen Gestalt ähnlich. Nach dem Regelwerk dürfen die Spieler nur auf Papp- oder Metallziele schießen, die eine runde/ovale oder achteckige Form aufweisen. Anders als beim Paintball sei zudem das Tragen von Tarnkleidung nach dem Regelwerk ausdrücklich verboten.

Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Da sich das FG Niedersachsen ausdrücklich gegen die Bestimmung im AEAO wendet, hat das Finanzamt Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Bis zur Entscheidung des BFH sollten IPSC-Vereine vorsorglich nicht den existierenden Dachverbänden beitreten, um im Falle einer nachteiligen Entscheidung des BFH den Gemeinnützigkeitsstatus der Dachverbände nicht zu gefährden.

Die IPSC-Vereine können allerdings beim Finanzamt unter Hinweis auf das Urteil die Anerkennung als gemeinnützig beantragen und notfalls im Einspruchsverfahren ein Aussetzen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH erreichen. Auf diese Weise müssen die Vereine selbst kein (teures) gerichtliches Verfahren führen, halten sich aber die Konsequenzen eines positiven BFH-Urteils offen. Ist den Vereinen daran gelegen, schon jetzt Spendenbescheinigungen auszustellen, sollten sie im Wege eines gerichtlichen Eilrechtsschutzes den Erlass eines sog. § 60a-AO-Bescheids erwirken. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte dabei behilflich.

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.08.2016, Az. 6 K 418/15

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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