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Innovation in der Gemeinnützigkeit – der Weg zum neuen gemeinnützigen Zweck

§ 52 Abs. 2 AO listet auf, welche Zwecke als gemeinnützig anerkannt sind und damit steuerlich privilegiert. Seit dem 01.01.2007 ist der Katalog der dort aufgeführten Zwecke als abschließend zu verstehen. In § 52 Abs. 2 S. 2, 3 AO hat der Gesetzgeber allerdings ein Verfahren zur Anerkennung neuer gemeinnütziger Zwecke durch die Finanzverwaltung geschaffen. Die Oberfinanzdirektion Koblenz nimmt hierzu in einem Schreiben erstmals Stellung und zeigt den weiten Weg auf, den Körperschaften mit innovativen Förderideen zu gehen haben.

Gemeinnützigkeit nach § 52 AO

Die Öffnungsklausel in § 52 Abs. 2 S. 2, 3 AO soll eine flexible Anpassung der steuerlichen Förderung an die sich verändernde gesellschaftliche Realität ermöglichen. Es ist der Finanzverwaltung überantwortet, auf die dynamische Entwicklung gesellschaftsstruktureller Bedürfnisse zu reagieren, um die umfassende Förderung materieller, geistiger oder sittlicher Zwecke für die Gemeinschaft zu gewährleisten. Nach § 52 Abs. 2 S. 3 AO haben die obersten Finanzbehörden der Länder hierzu jeweils eine für die Anerkennung zuständige Finanzbehörde zu bestimmen. Für Rheinland-Pfalz ist dies dem aktuellen Schreiben zufolge das rheinland-pfälzische Finanzministerium.

Inhaltliche Voraussetzungen

Die Finanzverwaltung ist in der Gestaltung künftiger gemeinnütziger Zwecke allerdings nicht frei. Ihr ist es verwehrt, durch die Öffnungsklausel Zwecke eigenständig als gemeinnützig anzuerkennen, denen der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Aufnahme in den abschließenden Katalog des § 52 Abs. 2 AO bewusst verwehrt hatte. Die Katalogzwecke bilden vielmehr den Ist-Zustand förderungswürdigen Gemeinwohls ab. Neue förderungswürdige Zwecke müssen damit in einer nachträglichen Veränderung gesellschaftlicher Verhältnisse begründet sein. Nur unter dieser engen Voraussetzung ist der Weg zur Formulierung und Anerkennung neuer gemeinnütziger Zwecke eröffnet.

Verfahren zu Anerkennung

Scheint im Rahmen der Prüfung der Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft durch das Finanzamt eine Anerkennung eines neuen Zweckes, der vom Gesetzgeber nicht bewusst außen vor gelassen wurde und der zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens im Zuge der 2007 erfolgten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts gesellschaftlich noch nicht existent war, möglich, leitet das Finanzamt die Akten auf dem Dienstweg der zuständigen Finanzbehörde (in Rheinland-Pfalz dem Finanzministerium) zu. Diese leitet dann ein Abstimmungsverfahren ein, bei dem sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder einvernehmlich für oder gegen die Anerkennung des fraglichen Zwecks als gemeinnüztig entscheiden müssen. Dem liegt die Vereinbarung der Länder zugrunde, dass die Entscheidungen konsensual getroffen werden und bundesweit gelten sollen.

Im Anschluss wird das Ergebnis an das zuständige Finanzamt weitergegeben, welches dann den entsprechenden Bescheid gegenüber der Körperschaft erlässt. Gegen diesen Bescheid können dann ggf. Rechtsbehelfe eingelegt werden.

Hinweis: In der Praxis gestaltet sich das Anerkennungsverfahren entsprechend aufwendig und langwierig. Daher sollte eine Körperschaft, die die Anerkennung eines neuen gemeinnützigen Zwecks begehrt, frühzeitig den entsprechenden Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Zudem ist eine vorherige Beratung angeraten, die anhand der legislativen Geschichte verschiedener Förderzwecke schon frühzeitig Erfolgschancen abschätzen und Leitlinien zur Formulierung bieten kann.

Oberfinanzdirektion Koblenz, Schreiben v. 11.01.2010, Az. S 0171 A – St 33 1.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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