In seinem Beschluss vom 22.07.2015 (Az. V ZR 245/14) hat der BGH ausgeführt, unter welchen Umständen Verkäufer von Immobilien für die Angaben der von ihnen eingeschalteten Makler haften.
Fehlerhaftes Exposé der Maklerin
Im konkreten Fall warb das von der Maklerin übergebene Exposé damit, dass das Wohnhaus fachmännisch komplett trockengelegt worden sei. Das war nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht der Fall. In der Tat wies das Wohnhaus umfangreiche Feuchtigkeitsschäden auf. Da sich die Verkäufer die Angaben der Maklerin zurechnen lassen müssten, hat das Berufungsgericht diese verurteilt, den Käufern den Schaden zu ersetzen, den diese erlitten hatten (u.a. Kosten für die Trockenlegung i.H.v. gut 17.000 Euro).
Der BGH hat diese Entscheidung aus formellen Gründen aufgehoben und zurückverwiesen. Er wies aber für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einige Punkte hin:
Vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss
Im konkreten Fall gab es einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss im Kaufvertrag. Daher haften die Verkäufer nur bei Arglist oder vorsätzlichem Verschweigen für Mängel am Wohnhaus. Der BGH wies nun darauf hin, dass die Verkäufer jedenfalls dann für die Angaben der Maklerin haften müssten, wenn sie die unzutreffenden (und arglistigen) Angaben selbst gegenüber der Maklerin gemacht haben oder diese als ihre Erfüllungsgehilfin tätig geworden sei. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Maklerin mit Wissen und Wollen der Verkäufer als deren Repräsentantin aufgetreten und im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben tätig geworden sei, die typischerweise ihnen oblegen hätten.
Wenn das der Fall ist, müssen die Verkäufer für den Schaden der Käufer aufkommen.
Sachmangelhaftung bei Immobilienverkäufen
Die Entscheidung zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, den Aspekt der Sach- und Rechtsmängelhaftung bei Immobilienverkäufen ordentlich zu bedenken. Dies gilt dabei nicht nur für plakative Angaben, die im Zweifel nicht stimmen, wie hier, sondern auch für einen ganzen Katalog von Mängeln, die die Rechtsprechung als aufklärungspflichtig ansieht und bei denen ein „gekauft wie besichtigt“ den Verkäufer nicht aus der Haftung befreien wird.
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