Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) gibt regelmäßig Stellungnahmen zur Rechnungslegung heraus, die insbesondere von Wirtschaftsprüfern zu beachten sind, inzwischen jedoch einen allgemeinen Standard im Bereich der Rechnungslegung setzen. Dieser findet auch von gerichtlicher Seite Beachtung und wird immer wieder in Entscheidungsbegründungen herangezogen.
Mit der Stiftungsrechtsreform im Sommer 2023 wurde gleichsam eine Anpassung der IDW-Stellungnahmen betreffend Stiftungen erforderlich. Diese ist im Dezember letzten Jahres erfolgt. Sie bezieht sich auf Stiftungen bürgerlichen Rechts, nicht hingegen auf öffentlich-rechtliche oder kirchliche Stiftungen. Eine Anwendung empfiehlt sich jedoch auch in den übrigen Fällen. Zudem betrifft die Stellungnahme Stiftungen unabhängig von ihrer steuerlichen Qualifikation (z.B. als steuerbegünstigt).
Allgemeine Anforderungen an die Rechnungslegung
Auch das neue Stiftungsrecht sieht für Stiftungen keine eindeutigen Regelungen zur Rechnungslegung vor. Vielmehr verweist § 84a Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der für die Stiftung tätigen Organe auf das Auftragsrecht des BGB, das in § 666 BGB eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Auftraggeber normiert. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechenschaftsberichts trifft die Norm jedoch keine genaueren Vorgaben.
Zur Rechnungslegung findet sich ein Verweis auf die §§ 259, 260 BGB als Mindestanforderung. Danach schuldet der Rechenschaftspflichtige (der Stiftungsvorstand) dem Adressaten (Stiftungsaufsicht, Finanzbehörden) eine geordnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben in schriftlicher Form sowie ggf. die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses. Mithilfe dieser Aufstellung sollte z.B. eine etwaige Zahlungsunfähigkeit erkennbar sein, um die Insolvenzantragspflichten nach §§ 17, 19 InsO ordnungsgemäß erfüllen zu können.
Wichtig sind die Pflichten zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen nach §§ 140 ff. AO. Daneben sind auch steuerrechtliche Vorgaben, insbesondere im Fall gemeinnütziger Stiftungen, aus § 63 Abs. 3 AO von Bedeutung.
Die allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze, wie beispielsweise Richtigkeit und Willkürfreiheit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Vollständigkeit und Saldierungsverbot, vorsichtige Bewertung von Vermögen und Schulden, etc. gelten selbstverständlich auch für Stiftungen.
Kernpunkt: Das Eigenkapital
In den neuen § 83b Abs. 2 BGB wurde erstmals die Unterscheidung zwischen „Grundstockvermögen“ und „sonstigem Vermögen“ aufgenommen. Diese Änderung des Stiftungsprivatrechts hat nun Eingang gefunden in die standardmäßigen Anforderungen des IDW an die Bilanzierung bei Stiftungen. Daher wird durch das IDW folgender Aufbau zur Gliederung des Eigenkapitals empfohlen:
I. Grundstockkapital
- Errichtungskapital
- Zustiftungskapital
- Zuführungskapital
II. Verbrauchskapital
III. Kapitalrücklage
IV. Ergebnisrücklagen
V. Umschichtungsergebnisse
VI. Ergebnisvortrag
Landesstiftungsgesetze sind ebenso relevant
Überdies wurden die IDW-Stellungnahmen auch hinsichtlich ihrer Verweise auf die Landesstiftungsgesetze angepasst. Schließlich erhielten die Landesgesetzgeber den Auftrag zum Erlass entsprechender Stiftungsgesetze. Diese finden Sie beispielsweise unter http://www.stiftungsgesetze.de/. Die Landesstiftungsgesetze enthalten teilweise Aussagen zur Rechnungslegung, wenn auch zumeist beschränkt auf allgemeine Grundsätze. Zudem fordern sie die Abgabe eines sog. Rechenschaftsberichts, der aus einer Jahres(ab)rechnung verbunden mit einer Vermögensübersicht sowie einem Tätigkeitsbericht besteht. Zwar findet sich in den Stiftungsgesetzen keine Legaldefinition hinsichtlich des Begriffs „Jahres(ab)rechnung“. Dennoch verbietet sich in jedem Fall eine Gleichstellung mit dem Jahresabschluss im handelsrechtlichen Sinne.
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Allein der Anpassungsentwurf des IDW umfasst 25 Seiten und sieht eine Vielzahl an Normierungen betreffend eine ordnungsgemäße Rechnungslegung vor. Um etwaigen Haftungsrisiken zu entgehen und stets auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir die Unterstützung durch einen erfahrenen Steuerberater, der Ihnen zugeschnitten auf Ihren Einzelfall zur Seite steht.
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