Zweifel des Registergerichts an der Beachtung von satzungsmäßig vorgeschriebenen Hinweispflichten bei der Einladung zur Mitgliederversammlung können in der Regel nur durch Vorlage der Einladung ausgeräumt werden.
Häufig sehen Vereinssatzungen vor, dass innerhalb einer kurzen genau festgelegten Frist erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden muss, wenn zuvor auf einer Mitgliederversammlung nicht die satzungsmäßige Mindestanzahl stimmberechtigter Mitglieder vertreten war. Für diesen Fall sehen die Satzungen weiterhin häufig vor, dass auf der Wiederholungsversammlung keine Mindestanzahl zur Beschlussfassung mehr eingehalten werden muss, hierauf jedoch in der erneuten Einladung hinzuweisen ist. Dass dieser Hinweis wirklich erfolgt ist, muss gegenüber dem Registergericht nachgewiesen werden können, sofern das Gericht begründete Zweifel an der Einhaltung dieser Pflicht hat.
Die Zweifel des Registergerichts können nicht etwa dadurch ausgeräumt werden, dass das Protokoll eines Beschlusses vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, gemäß der Satzungsbestimmung für Wiederholungsversammlungen erneut einladen zu wollen. Das gilt auch dann, wenn in der Vergangenheit bereits einmal ein ähnliches Protokoll angefertigt wurde und daraufhin in den Einladungen ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit erfolgte. Die Zweifel können nur durch Vorlage der betreffenden Einladung zur Wiederholungsversammlung ausgeräumt werden.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.11.2009, Az. I-3 W 232/09