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Es brodelt weiter bei Hannover 96

Die in der Interessensgemeinschaft „Pro Verein 1896“ organisierten Fans lassen nicht locker: Sie wollen die Übernahme der Mehrheit an ihrem Profibetrieb durch Vorstand Martin Kind mit allen Mitteln verhindern. Nach dem gescheiterten Eilantrag gegen einen Antrag auf Abweichung von der 50+1-Regel hat der Verein nun Klage gegen die gescheiterte Satzungsänderung erhoben.

Antrag bei DFL ist Sache des Vorstands

Stein des Anstoßes ist die Frage, ob die Mehrheit der Anteile an der Hannover 96 Management GmbH, die derzeit durch den Verein gehalten wird, an den Vorstand und Unternehmer Martin Kind veräußert werden soll. Da die GmbH Gesellschafterin einer den Profisport von Hannover 96 betreibenden GmbH & Co. KGaA ist, würde der Verein bei einem Verkauf das Sagen in den Ligamannschaften verlieren.

Das will die Deutsche Fußball Liga (DFL) an sich durch ihre sog. 50+1-Regel verhindern, die eine Stimmenmehrheit von 50% plus einer Stimme verlangt. In bestimmten Fällen darf hiervon allerdings abgewichen werden. Einen entsprechenden Antrag auf Abweichung von der 50+1-Regel hatte der Vorstand von Hannover 96 mittlerweile bei der DFL gestellt, da dies aufgrund der Vereinssatzung allein seine Entscheidung ist. Die Fans scheiterten mit ihrem gerichtlichen Vorstoß, diesen Antrag zu unterbinden.

Satzungsänderung war gescheitert

Der Entscheidung des Vorstands vorausgegangen war bereits der Versuch von „Pro Verein“, dem Vorstand die Zuständigkeit über die Entscheidung zu entziehen und allein die Mitgliederversammlung entscheiden zu lassen. Hierzu hätte es allerdings einer Satzungsänderung bedurft, für die eine 2/3-Mehrheit nötig war. Der Vorstand hatte bereits vor der Mitgliederversammlung durch Briefe an die Mitglieder zur Ablehnung des Antrags aufgerufen, sodass die erforderliche Mehrheit schließlich an 27 Stimmen scheiterte.

Zulässigkeit des Subtraktionsverfahrens?

„Pro Verein“ erhebt nun Vorwürfe gegen den Vorstand. Er habe die Mitglieder im Voraus beeinflusst sowie Anträge zur Geschäftsordnung während der Versammlung unrechtmäßig abgelehnt. Hauptstreitpunkt dürfte aber die Art der Stimmenauszählung sein: Statt alle Ja- und Nein-Stimmen sowie Enthaltungen separat zu erfassen, erfolgte die Abstimmung im sog. Subtraktionsverfahren. Hierbei wird zunächst die Zahl der erschienenen Mitglieder erfasst, sodann werden nur die Ja-Stimmen gezählt und der Rest durch Subtraktion von der Gesamtzahl errechnet. Bei Satzungsänderungen mit erforderlicher Mehrheit der anwesenden (statt der abgegebenen) Stimmen ist das durchaus denkbar, denn Enthaltungen wirken in diesem Fall wie Nein-Stimmen.

Erfassung aller Mitglieder notwendig

Die Subtraktionsmethode wird auch häufig bei Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften angewandt, da die Auszählung ansonsten zu lange dauern würde. Allerdings muss zunächst zwingend die korrekte Anzahl der anwesenden Mitglieder erfasst werden, ansonsten ist das Ergebnis falsch. Bei Aktionärsversammlungen ist allerdings stets ein Notar anwesend, der die korrekte Versammlungsdurchführung und die Abstimmungen beurkundet. Bei Vereinsversammlungen ist das nicht der Fall, allein das Versammlungsprotokoll gilt in diesem Fall als Nachweis.

Vorwürfe gegen Vereinsanwalt wegen Interessenkollision

Auch gegen den Anwalt des Vereins erhebt „Pro Verein“ Vorwürfe. Er befinde sich in einer Interessenkollision, da er zugleich auch Anwalt von Martin Kind ist. Die Interessen des an einer Übernahme interessierten Vorstands decken sich jedoch nicht zwingend mit denen des Vereins, sodass der Anwalt seine Mandate niederlegen müsse. Aufgrund der Duldung dieser Kollision müsse außerdem der Vorstand zurücktreten.

Die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der 50+1 Regel sind zwar ein besonderes Problem des Fußballsports. Eine korrekte Durchführung von Mitgliederversammlungen inklusive der dortigen Abstimmungen ist jedoch für alle Vereine enorm wichtig. Unklarheiten über die richtige Einberufung und Durchführung der Versammlung sollten bereits im Vorfeld mit Hilfe von Fachleuten ausgeräumt werden, um nicht im Nachhinein die Unwirksamkeit von Beschlüssen, Satzungsänderungen oder gar Wahlen feststellen zu müssen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Sollte „Pro Verein“ mit seiner Klage erfolgreich sein, bedeutet dies übrigens nicht automatisch eine gelungene Satzungsänderung. Die satzungsändernde Abstimmung müsste dann vielmehr wiederholt werden.

Weiterlesen:
Weisungsbefugnis der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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