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Halbe Urlaubstage sind kein Urlaub

Sep 26, 19 • ArbeitsrechtKeine Kommentare
Halbe Urlaubstage sind kein Urlaub

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf halbe Urlaubstage.

Immer wieder kommt es in Deutschland zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei dem Thema Urlaub zu Streitigkeiten. Oft können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über die Zeiträume einigen, in denen Urlaub genommen werden soll.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Urlaub möglichst an mehreren Tagen zusammenhängend gewährt wird, damit der Erholungseffekt entsprechend groß ist. In der Praxis nehmen viele Arbeitnehmer selbstverständlich aber auch an „Brückentagen“ ein oder zwei Urlaubstage, um ein Wochenende zu verlängern. Könnten dann nicht auch halbe Tage als Urlaub genommen werden?

Im Bundesurlaubsgesetz ist dies zumindest nicht verboten. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass der Jahresurlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist. Sinn und Zweck des Urlaubs ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Erholung des Arbeitnehmers. Diese ist auch nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts vor allem dann gewährleistet, wenn der Jahresurlaub zusammenhängend gewährt wird.

Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf halbe Urlaubstage

Daher ist es nicht allzu verwunderlich, dass das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg Anfang 2019 entschieden hat, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf halbe Urlaubstage haben. Das LAG geht in seiner Entscheidung nun noch weiter und führt aus, dass eine solche Urlaubsgewährung die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht erfüllen könnte. Dies hat zur Folge, dass „halbe Urlaubstage“ nicht einmal einen Einfluss auf das Urlaubskonto des Arbeitnehmers hätten. Der Arbeitnehmer hätte zwar einen freien (halben) Urlaubstag, er hätte aber noch genauso viel Urlaubsanspruch gegen seinen Arbeitgeber wie zuvor.

Halbe Urlaubstage nur bei vertraglichem Mehrurlaub

Lediglich im Bereich des vertraglich vereinbarten Mehrurlaubs – also desjenigen Urlaubs, der über den gesetzlichen Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz hinausgeht – sei Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Abweichung hiervon möglich.

Auch im Bereich des vertraglich gewährten Mehrurlaubs ist aber eine arbeitsvertragliche Regelung notwendig, die genau zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglich gewährten Mehrurlaub differenziert.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Gestaltung entsprechender Arbeitsverträge und Urlaubsvereinbarungen.

Weiterlesen:
Was passiert am Ende des Jahres mit dem Urlaubsanspruch?
Gestaltungsspielraum im Arbeitsvertrag nutzen

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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