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Haftungserleichterungen für Freifunker geplant

Gute Zeiten für Freifunker: Anbieter von öffentlichen WLAN-Zugängen haben derzeit sowohl mit Problemen bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit als auch mit der möglichen Haftung bei Rechtsverstößen durch die Nutzer des WLANs zu kämpfen. Beide Punkte geht die Politik nun an und will so für eine Weiterverbreitung des öffentlichen Internetzugangs sorgen.

Problem 1: Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Bislang hatten es in Vereinen organisierte Freifunker schwer, als gemeinnützig anerkannt zu werden. Durch die Länder Nordrhein-Westfalen und Thüringen ist nunmehr ein Gesetzgebungsverfahren ins Rollen gekommen, durch das die Einrichtung und Unterhaltung von Freifunk-Netzen in den Gesetzeskatalog der steuerbegünstigten Zwecke aufgenommen werden soll.

Problem 2: Störerhaftung

Bislang haften Anbieter von öffentlichen WLAN-Netzen für die Rechtsverstöße, die ihre Nutzer im Internet begehen. Dies sorgt auch für eine Kostentragungspflicht bei Abmahnungen, etwa nach Verstößen gegen das Urheberrecht. Viele Initiativen hielt das bislang von der Bereitstellung öffentlicher Netze ab. Der vorgelegte Gesetzentwurf soll nun Abhilfe schaffen, etwa indem Haftungsbeschränkungen und Befreiungen von Abmahnkosten geregelt werden. Allerdings sollen Inhaber von Rechten, die durch Nutzer von Freifunk-Netzen verletzt wurden, Anspruch auf eine Sperrung der Nutzung von den Rechteinhaber verletzenden Informationen haben. Die Kosten für die Durchsetzung einer solchen Sperrung haben sie jedoch selbst zu tragen.

Freifunk-Initiativen sollten neue Projekte möglichst bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens aufschieben, um ihre Netze sodann direkt auf neuester Gesetzesgrundlage aufstellen zu können. Bis dahin sollten sie bestehende WLAN-Netze mit einer sicheren Verschlüsselung schützen (derzeit WPA 2), ihre WLAN-Nutzer einem Registrierungsprozess unterziehen und ihren Nutzern – z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen – illegale Aktivitäten, wie beispielsweise die Nutzung illegaler Tauschbörsen, verbieten. Gerne helfen wir Ihnen bei der Erstellung rechtssicherer AGBs. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Gesetzentwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, BT-Drs. 18/12202
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 18/12496

Weiterlesen:
Politische Unterstützung für Freifunker
Umfassende rechtliche und steuerrechtliche Beratung für Ihren Verein

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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