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Haftung für Mittelfehlverwendungen und falsche Spendenbescheinigungen

Gemeinnützige Körperschaften und die für sie handelnden Personen haften für unrichtige Spendenbescheinigungen und die Fehlverwendung von Spenden.

Mit dem Thema Spendenhaftung beschäftigte sich das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern in einem ausführlichen Erlass. Gleich drei steuerrechtliche Vorschriften behandeln die Haftungsproblematik: § 10b Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG), § 9 Abs. 3 Körperschaftssteuergesetz (KStG) sowie § 9 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG).

1. Haftbar ist hiernach zum einen der Aussteller unrichtiger Zuwendungsbescheinigungen, d.h. in der Regel die Empfängerkörperschaft, im Ausnahmefall auch die handelnde natürliche Person, die vorgibt, für eine Empfängerorganisation zu handeln.
Unrichtig kann eine Bescheinigung z.B. sein, wenn die Zuwendung als solche gar nicht erfolgte, die Bescheinigung überhöht ist, ein unrichtiger Verwendungszweck angegeben wird, über den steuerbegünstigten Status der Empfängerkörperschaft getäuscht wird, über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung getäuscht wird, notwendige Angaben bei Sachzuwendungen fehlerhaft sind, etc.

Die Haftung greift ein, wenn der Aussteller zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, d.h. unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt.

2. Auch derjenige, der veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bescheinigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Zuwendung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet wird, um dort einen Verlust auszugleichen. Die Haftung in Bezug auf diese zweite Fallgruppe trifft die jeweils handelnde Person, z.B. das einzelne Vorstandsmitglied, oder die Körperschaft selbst. Ein Verschulden soll, so die zweifelhafte Ansicht der Finanzverwaltung, insoweit nicht erforderlich sein.

Die Haftung für entgangene Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer beläuft sich auf 40% des zugewendeten Betrags. Für entgangene Gewerbesteuer kann sich dieser Betrag um weitere 10% des zugewendeten Betrags erhöhen. Im Zusammenhang mit der geplanten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts sollen sich die Prozentsätze auf 30% bzw. 15% ändern.

Hinweis: Körperschaften, die von den Finanzbehörden in Haftung genommen werden, sollten zweierlei berücksichtigen:

1. In jedem Fall kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn der Spender gutgläubig ist. Der Spender darf die Spendenbescheinigung also nicht durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt haben. Ihm darf die Unrichtigkeit der Bescheinigung auch nicht bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sein. Sollte der Spender bösgläubig gewesen sein, kann er einen Spendenabzug nicht vornehmen bzw. wird ihm ein bereits gewährter Spendenabzug wieder entzogen. Auf Seiten der Empfängerorganisation wird dann nicht gehaftet. Will sich die Empfängerorganisation auf die Bösgläubigkeit des Spenders berufen, ist sie insoweit allerdings beweispflichtig.

2. Auch die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die Körperschaft als Haftungsschuldner zur Zahlung heranzuziehen, anstatt auf die im Einzelfall für die Organisation handelnde Person zurückzugreifen, kann ggf. angefochten werden.

FinMin Mecklenburg-Vorpommern v. 17.11.2006, Az. IV 301 – S 2223 – 35/06

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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