Kürzlich berichteten wir darüber, dass zunehmend mehr Organisationen dem US-amerikanischen Trend folgen und nun auch Spenden in Form von Kryptowährungen akzeptieren. Diese neue Entwicklung bringt eine Reihe an Folgefragen hinsichtlich besonderer Sorgfaltspflichten der involvierten gemeinnützigen Organisationen mit sich. Ist eine genauere Überprüfung der Zuwendenden erforderlich? Und wenn ja, wie weit soll diese gehen?
Geldwäsche über gemeinnützige Organisationen?
Insbesondere größere Organisationen erhalten oftmals höhere Spendensummen von Einzelpersonen, Unternehmen, etc., die sich zur sog. Geldwäsche eignen. Darunter versteht man das Einschleusen illegal erwirtschafteter Gelder in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf. Da Spenden über § 10b Abs. 1 Satz. 1 EStG als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können, spart der Spender das Geld, welches er an die gemeinnützige Organisation fließen lässt, praktisch an anderer Stelle wieder ein. Geldwäsche kann gem. § 261 StGB eine Freiheitsstrafe von bis fünf Jahren nach sich ziehen.
Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz
Um diese Aktivitäten aufzudecken, wurde das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, das Geldwäschegesetz (GwG), geschaffen, welches verschärfte Sorgfaltspflichten für Personen und Unternehmen vorsieht, die naturgemäß öfter mit großen Geldmengen in Berührung kommen. Da die Sorgfaltspflichten gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c GwG auch bei einer Übertragung von Kryptowerten greifen, wenn diese zum Übertragungszeitpunkt einen Entnahmewert von 1.000 Euro nicht unterschreiten, drängt sich die Frage auf, ob gemeinnützige Organisationen in einem solchen Fall Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG darstellen können und damit eine genauere Überprüfung ihrer Spender vorzunehmen haben.
Da das GwG eine sog. synallagmatische Geschäftsbeziehung (= ein Austauschverhältnis) für die Anwendbarkeit der Sorgfaltspflichten voraussetzt, fällt die einseitige Zuwendung an gemeinnützige Organisationen in Gestalt einer Spende gerade nicht darunter. Dies gilt sowohl für Spenden in Form von Fiatgeld als auch in Kryptowährungen.
Freiwillige Überprüfung kann ratsam sein
Wir empfehlen jedoch, bei größeren Spendenbeträgen eine Prüfung des Spenders auf freiwilliger Basis vorzunehmen, um sich gegen die Verwirklichung des breit gefächerten § 261 StGB abzusichern. Auch Reputationsschäden können entstehen, wenn sich bspw. im Nachhinein herausstellt, dass das Spendengeld mit einer terroristischen Vereinigung in Verbindung steht.
Was umfasst eine Prüfung nach dem Geldwäschegesetz?
Eine solche Überprüfung ist sehr komplex und vielgestaltig. Im Fokus stehen jedoch die Identifikation des Spenders, die Abklärung des Hintergrundes, die kontinuierliche Überwachung und Dokumentation der Geschäftsbeziehung (insbesondere bei wiederkehrenden Transaktionen). Bei der Identifizierung des Spenders bzw. der wirtschaftlich Berechtigten ist insbesondere das 2020 geschaffene Transparenzregister heranzuziehen.
Umfassende Beratung zu Kryptospenden
Insgesamt gibt es bei einer solchen Überprüfung eine Vielzahl an Vorgaben zu beachten. Daher stehen Ihnen unsere Experten auf den Gebieten NPOs und Compliance gern zur Seite.
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