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Gutscheinkarten – Erleichterungen in der Aufsicht

Gutscheinkarte

Gutscheinkarten sind sowohl bei Händlern als auch bei Verbrauchern sehr beliebt. Während sie Händlern eine zusätzliche Einkommensquelle verschaffen, nutzen Verbraucher Gutscheine häufig als Geschenk. Besonders beliebt sind hierfür Gutscheinkarten, die es erlauben bei mehr als einem Händler einzukaufen. Moderne Gutscheinkarten speichern ihren Wert üblicherweise auf einem elektronischen Medium wie einer aufladbaren Plastikkarte oder einer Smartphone-App.

Gutscheinkarten sind E-Geld

Das Problem an solchen Gutscheinkarten ist, dass sie schnell die Grenze zum elektronischen Geld (E-Geld) überschreiten. Dies bringt für ihren Emittenten erhebliche regulatorische Schwierigkeiten mit sich. Denn um E-Geld herauszugeben bedarf es grundsätzlich einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zudem muss der eigene Geschäftsbetrieb bestimmten organisatorischen Anforderungen genügen. So müssen die Vorschriften des Geldwäschegesetztes eingehalten werden, um Kriminalität und Terrorismus vorzubeugen. Beim Umfang dieses Pflichtenkataloges hatte der Gesetzgeber „klassische“ E-Geld Emittenten wie Paypal oder Paysafecard im Auge. Das E-Geld solcher Anbieter ist darauf ausgelegt, als Substitut für „echtes“ Geld zu funktionieren.

Reduziertes Risiko bei Gutscheinkarten

Bei Gutscheinkarten ist dies nicht der Fall. Diese haben einen von vornherein begrenzten Kreis von Annahmestellen. Ein Gutschein der ausschließlich in Bekleidungsgeschäften eingelöst werden kann, hat ein im Vergleich zu traditionellem E-Geld äußerst reduziertes Risiko der Terrorfinanzierung. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und der BaFin die Möglichkeit eingeräumt, Anbieter mit einem geringen Geldwäscherisiko von den erhöhten Sorgfaltspflichten zu befreien. Von dieser Möglichkeit hat die BaFin in einer aktuellen Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht. Diese bezieht sich auf die sogenannten „fashioncheques“ der solarisBank AG.

Händler, die diese Gutscheine verkaufen, müssen nunmehr ihre Kunden nicht mehr eindeutig identifizieren. Das ermöglicht einen leichten Vertrieb dieser Gutscheine ohne dass Geldwäsche und Kriminalität Vorschub geleistet wird.

Erleichterungen auch für andere Institute möglich

Dieser flexible Umgang mit dem Aufsichtsrecht ist auch im Bereich des Kreditwesengesetzes (KWG) möglich. Die BaFin kann hier im Einzelfall bestimmen, dass ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut nicht allen regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Pflichten nachkommen muss. Sie kann diese Institute sogar von der Erlaubnispflicht des § 32 KWG freistellen.

Da im Bereich des KWG nicht nur die Kriminalitätsbekämpfung, sondern z.B. auch der Verbraucherschutz und die Finanzmarktstabilität im Vordergrund stehen, werden an solche Erleichterungen hohe Anforderungen gestellt. Praktisch gewährt die BaFin solche Erleichterungen etwa dann, wenn es sich bei den Bank- oder Finanzdienstleistungen im Verhältnis zum Kerngeschäft um Hilfs- oder Nebentätigkeiten handelt. So zum Beispiel bei Einkaufsgenossenschaften oder Mietwagenunternehmen.

Prüfung vor dem Erlaubnisverfahren

Gerade für Unternehmer, deren Geschäftsmodell nur wenige Berührungspunkte mit dem Bankaufsichtsrecht hat, lohnt sich eine Prüfung dieser Erleichterungsmöglichkeiten. Statt sofort in das aufwändige und kostenintensive Erlaubnisverfahren einzusteigen, kann so zunächst ausgelotet werden, welche aufsichtsrechtlichen Pflichten auf das Unternehmen zukommen würden. Gerne prüfen wir für Sie ob eine Erleichterung für Ihr Geschäftsmodell in Betracht kommt und übernehmen die Korrespondenz mit der BaFin um Ihnen zum maximalen Erfolg zu verhelfen. Sie erreichen uns am besten per E-Mail an info@winheller.com oder telefonisch unter 069 / 76 75 77 80.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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