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Der Grundsatz der Vermögensbindung: Was müssen NPOs beachten?

Der Grundsatz der Vermögensbindung ist für gemeinnützige Organisationen von zentraler Bedeutung. Darunter ist die Bindung des Vermögens einer gemeinnützigen Organisation an gemeinnützige Zwecke, auch über die Auflösung der Organisation hinaus, zu verstehen.

Diese Vermögensbindung soll verhindern, dass finanzielle Mittel, die an eine NPO für die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke gespendet wurden, nach der Auflösung der Organisation für nicht gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Ohne eine solche Regelung könnte man eine gemeinnützige Organisation gründen, an diese spenden und mit der erhaltenen Zuwendungsbestätigung seine Steuerlast senken sowie bei der Auflösung die Gelder zur Finanzierung nicht gemeinnütziger Projekte verwenden. Diese Missbrauchsmöglichkeit wird durch den Grundsatz der Vermögensbindung für gemeinnützige Organisationen ausgeschlossen.

Voraussetzungen für die Vermögensbindung

Die Voraussetzungen für die Vermögensbindung sind im § 61 AO geregelt. Demnach darf das Vermögen nach der Auflösung der gemeinnützigen Organisation nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden oder muss an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft übertragen werden, die das Vermögen ihrerseits für gemeinnützige Zwecke verwendet. Dies gilt nicht nur bei Auflösung der Organisation, sondern auch dann, wenn die Organisation weiterbesteht, aber zukünftig keine steuerbegünstigten Zwecke mehr verfolgt.
Der Grundsatz der Vermögensbindung muss in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag der NPO festgeschrieben werden („Vermögensbindungsklausel“).

Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögensbindung

Verstößt eine Organisation gegen den Grundsatz der Vermögensbindung, so gilt die Vermögensbindungsklausel als von Anfang an nicht ausreichend. Solche Verstöße sind z.B. die nachträgliche Löschung der Vermögensbindung aus der Satzung oder die Veränderung der Klausel in einer Weise, dass diese praktisch nicht mehr wirksam ist. Dies kann zu einer Änderung der Steuerbescheide für die vergangenen Jahre (bis zu 10 Kalenderjahre vor Änderung der Vermögensbindungsklausel) führen, in denen der Organisation rückwirkend die Gemeinnützigkeit entzogen wird.

Bei Auflösung muss kein konkreter Empfänger-Verein benannt werden

Aufgrund der drastischen Folgen für gemeinnützige Organisationen führt dieses Thema immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen NPOs und Finanzämtern, über die letztendlich die Gerichte zu entscheiden haben.

So hatte der BFH im Jahr 2011 beispielsweise darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Vermögensbindung auch dann erfüllt sind, wenn Ähnliches in der Satzung geregelt ist: Das Vermögen wird im Falle einer Auflösung an einen anderen Verein fallen, der der marokkanischen Kultur verpflichtet ist. Dieser Verein muss zum Zeitpunkt der Auflösung auch steuerbegünstigte Zwecke verfolgen und die erhaltenen Mittel ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Angabe nicht spezifisch genug ist, um den Voraussetzungen der Vermögensbindung zu genügen. Es hätte ein konkreter Verein benannt werden müssen.

Der BFH hat zugunsten des Vereins entschieden, mit der Begründung, dass es vom Gesetz nicht vorgesehen ist, dass ein konkreter Verein benannt werden muss. Mit der vom Verein verwendeten Formulierung wurde den gesetzlichen Ansprüchen genüge getan, indem die Art des steuerbegünstigten Zweckes benannt und dabei sichergestellt wurde, dass die Gelder ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden sollen.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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2 Antworten zu "Der Grundsatz der Vermögensbindung: Was müssen NPOs beachten?"

  1. Stefan Binger sagt:

    Ich habe folgenden Passus verwendet:

    § 11 (Auflösung des Vereins)
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    Das Finanzamt lehnt die Gemeinnützigkeit aktuell ab.

    Hat das Finanzamt Recht?

    Vielen Dank für eine Einschätzung.

    • Hallo Herr Binger,

      Ihre Frage können wir so einfach nicht beantworten. Jede Satzung ist verschieden und bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit kommt es (u.a.) auf die Satzung als Ganzes an. Um Ihre Frage zu beantworten, müssten wir uns Ihre Satzung im Rahmen einer Beratung einmal individuell und im Detail anschauen. Gerne können Sie sich dazu bei uns melden unter info@winheller.com oder 069 76 75 77 80.

      Mit freundlichen Grüßen
      Isabelle Wolf

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