Bezieht eine Nonprofit-Organisation eine sog. „sonstige Leistung“ im Rahmen ihrer gemeinnützig-ideellen Zweckförderung (Dienstleistungen, Lizenzrechte, Software, etc.), richtet sich die Umsatzbesteuerung bisher danach, wo der Leistungserbringer seinen Sitz hat. Ist dieser im Ausland, kommt folglich der dortige Umsatzsteuersatz zur Anwendung. Der aktuelle Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 kehrt dies um und ordnet das Besteuerungsrecht dem Land des Leistungsempfängers zu. Lässt sich eine deutsche Nonprofit-Organisation beispielsweise bei einem grenzüberschreitenden Förderprojekt durch ein ausländisches Unternehmen beraten, ist diese Leistung künftig in Deutschland zu besteuern.
Hinweis: Im gemeinnützig-ideellen Bereich können Nonprofit-Organisationen keinen Vorsteuerabzug geltend machen, die Umsatzbesteuerung führt hier also in jedem Fall zu einer endgültigen finanziellen Belastung. Im innereuropäischen Vergleich ist der deutsche Umsatzsteuersatz jedoch noch relativ niedrig. Kann die deutsche NPO mit dem Bezug grenzüberschreitender Dienstleistungen also auf das neue Recht warten, lassen sich z.B. im Fall von Dänemark, Schweden, Polen oder Ungarn bis zu 6% des Leistungsentgeltes an Steuerlast einsparen. Geringfügig teurer wird es hingegen im Verhältnis zu Spanien und Malta. Eine gute Steuerplanung sichert hier geldwerte Vorteile. Die Neuregelung soll 2013 in Kraft treten.
BMF, Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 v. 05.03.2012.
Bundesregierung, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 v. 23.05.2012.