In einem aktuellen Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) seine Sichtweise, dass die Veräußerung einer Inhaberschuldverschreibung auf Gold der Veräußerung von physischem Gold steuerlich gleichsteht.
Schuldverschreibung ohne Verzinsung und Endfälligkeit
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Ehepaar eine durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibung ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit erwarb. Nach drei Jahren veräußerte es die Papiere wieder und behandelte den Erlös als steuerfrei. Das Finanzamt wollte den Gewinn hingegen als Kapitalgewinn mit der Kapitalertragsteuer belasten. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Schuldverschreibungen nicht nur die Lieferung von Gold ermöglichten, sondern auch eine Barauszahlung des Gewinns.
Krypto-Asset-Token folgen demselben Prinzip
Der BFH folgte der Sichtweise des Finanzamts nicht. Für die Richter macht es keinen Unterschied, ob das Gold erst ausgeliefert und dann durch den Anleger verkauft wird oder ob der Emittent das Gold verkauft und die Anleger auszahlt. Letzteres ist lediglich eine Zusatzleistung, welche die steuerliche Würdigung nicht ändert.
TetherGold-Verkauf ebenfalls keine Kapitalerträge
Dies muss folgerichtig auch für entsprechend ausgestaltete Kryptowährungen gelten. So gibt es bei einigen Kryptotokens wie z.B. TetherGold ebenfalls die Möglichkeit, sich hinterlegtes Gold zusenden oder in bar auszahlen zu lassen. Geht das Finanzamt bei einem Verkauf von Kapitalerträgen aus, sollte hiergegen Einspruch eingelegt werden.
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