
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Aufsichtsrat durch einfachen Gesellschafterbeschluss errichtet werden?
Die wichtigsten Organe einer GmbH sind die Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführer. Wenn für diese beiden Organe nicht nur die allgemeingültigen gesetzlichen Regelungen gelten sollen, muss der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen enthalten.
Der Gesellschaftsvertrag kann zudem weitere Organe vorsehen, z.B. einen Aufsichtsrat, dem Aufgaben der Gesellschafterversammlung übertragen werden können. Zu solchen Aufgaben gehören z.B. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern.
Gründung eines Aufsichtsrats durch Gesellschafterbeschluss
Höchstrichterlich geklärt war bislang noch nicht, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein solcher Aufsichtsrat durch einfachen Gesellschafterbeschluss errichtet werden kann. Jahrzehntelang war es gelebte Praxis, via Satzung der Gesellschafterversammlung die Möglichkeit zu eröffnen, durch einfachen Beschluss – d.h. auch ohne Mitwirkung eines Notars und ohne Satzungsänderung – einen solchen Aufsichtsrat einzusetzen.
Ganz unumstritten war und ist diese Praxis allerdings nicht, widerspricht sie doch letztlich dem Publizitätsgrundsatz, weil die Strukturmerkmale der Gesellschaft nach einem solchen Beschluss nicht mehr aus dem Handelsregister ersichtlich sind.
Öffnungsklausel bei Einsetzung des Aufsichtsrats
Der Bundesgerichtshof (BGH vom 02.07.2019, II ZR 406/17) hat nun der gängigen Praxis zugestimmt. Wichtig ist jedoch, dass der Gesellschaftsvertrag eine Öffnungsklausel enthält:
- entweder eine einfache Klausel, in der festgelegt wird, dass die Gesellschafterversammlung einen Aufsichtsrat einsetzen kann, und welche Zuständigkeiten dieser hat;
- oder eine doppelte Öffnungsklausel, die einerseits festlegt, dass die Gesellschafterversammlung einen Aufsichtsrat einsetzen kann, und andererseits bestimmt, dass diese Versammlung auch über die Zuständigkeiten des neuen Aufsichtsrats befinden kann.
Gern sind Ihnen unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht bei der Erstellung rechtssicherer Öffnungsklauseln behilflich.
Öffnungsklauseln für Wettbewerbsverbote unproblematisch
Eher unproblematisch waren und sind übrigens Öffnungsklauseln, mit denen die Gesellschafterversammlung ermächtigt wird, einen Zustimmungskatalog für die Geschäftsführung zu erlassen oder Wettbewerbsverbote auszusprechen. Sprechen Sie uns bei Fragen dazu gern an.
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