Die Vermietung von Standflächen bei Veranstaltungen ist für viele NPOs eine beliebte Einnahmequelle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Gewinn aus dieser Tätigkeit pauschal ermittelt werden kann – ein echter Steuerbonus für gemeinnützige Organisationen!
Werbeeinnahmen begründen oft wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Gemeinnützige Organisationen haben vielfach die Möglichkeit, im Zusammenhang mit ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit Sponsoringeinnahmen zu erzielen. Die Vermietung von Banden- und Trikotwerbeflächen bei sportlichen Veranstaltungen sind z.B. eine bekannte Erlösquelle für Sportvereine. Die Einnahmen aus einem solchen Sponsoring fallen allerdings nur unter engen Voraussetzungen in die steuerfreie Sphäre der Vermögensverwaltung. Üblicherweise handelt es sich bei ihnen um steuerpflichtige Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. In die Falle der falschen Zuordnung ist übrigens auch schon der DFB getappt und musste Steuern in Millionenhöhe nachzahlen.
Zweckbetriebseigenschaft meist nicht gegeben
In dem vom BFH entschiedenen Fall veranstaltete ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Selbsthilfe von und für Personen mit einer bestimmten Krankheit ist, regelmäßig wissenschaftliche Kongresse. Sämtliche Einnahmen aus dem Kongress hatte der Verein seinem Zweckbetrieb zugeordnet. Im Rahmen der Kongresse vermietete der Verein aber Standflächen für Informationsstände an Pharmaunternehmen und erzielte damit Einnahmen.
Der BFH stellte klar, dass die Vermietung der Standflächen an die Pharmaunternehmen nicht als Zweckbetrieb einzuordnen sei. Vielmehr handele es sich bei der Vermietung der Standflächen um eine Vermietung von Werbeflächen an die Pharmaunternehmen und damit um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Pauschalierung des Gewinns mit 15% möglich
Trotz mangelnder Qualifizierung als Zweckbetrieb entschied der BFH aber, dass der Verein mit seinen Einnahmen von der gemeinnützigkeitsrechtlichen Sonderregelung des § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) profitiert: Nach dieser Vorschrift kann der Gewinn bei Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit stehen, pauschal mit 15% der Einnahmen ermittelt werden – ein Steuerbonus für gemeinnützige Organisationen, denn die mit den Werbeeinnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben dürften eine Kostenquote von 85% kaum jemals erreichen.
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Der BFH sah den erforderlichen und von der Finanzverwaltung in Abrede gestellten Zusammenhang zwischen steuerbegünstigter Tätigkeit einerseits und Werbeeinnahmen andererseits darin, dass die werbenden Unternehmen ohne die Durchführung des wissenschaftlichen Kongresses nicht zu einer Standmiete in der konkreten Höhe bereit gewesen wären. Auch der Forderung der Finanzverwaltung, dass es sich zur Anwendbarkeit der Norm um eine aktive Werbeleistung handeln müsse, erteilt der BFH eine Absage und verweist auf Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wonach gerade passive Werbeleistungen wie Banden- und Trikotwerbung begünstigt werden sollten.
Umsatzsteuer beachten
Der BFH bestätigt damit die Entscheidungen des FG Düsseldorf vom 05.09.2017 und des FG Münster vom 22.03.2017 und schafft Rechtssicherheit für viele NPOs, bei denen die Vermietung von Werbeständen maßgeblich zur Finanzierung von Veranstaltungen beiträgt. Neben dieser guten Nachricht sollte allerdings nicht vergessen werden, dass derartige Sponsoringleistungen der Umsatzsteuer unterliegen.
BFH, Urteil vom 26.06.2019, Az. V R 70/17
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Tags: sportliche Veranstaltung