Der Gewinn aus der Sammlung und Verwertung von Edelmetallen darf nicht gemäß § 64 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) geschätzt werden. Die für NPOs meist günstige Gewinnermittlung mittels Schätzung gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nur für Altkleider, Altpapier, Schrott und andere Güter, die nur noch einen Altmaterialwert und keinen Gebrauchswert mehr haben.
Regelung dient der Steuervereinfachung
§ 64 Abs. 5 AO erfasst nur die Verwertung von Altmaterial, das nur noch einen Altmaterialwert und keinen Gebrauchswert hat. Die Vorschrift ist dem BFH zufolge eng auszulegen und gilt daher nicht für das Sammeln und Verwerten von Edelmetallen.
Außerdem dient § 64 Abs. 5 AO der Steuervereinfachung, indem der Überschuss aus der Verwertung von Altmaterial unter Berücksichtigung fiktiver Lohnaufwendungen niedriger geschätzt wird, als er ohne diese Lohnaufwendungen tatsächlich ist. Die Regelung des § 64 Abs. 5 AO sollte die bis zur Einführung der Vorschrift in der Praxis vielfach anzutreffende Gestaltung, Löhne an die ehrenamtlichen Helfer der Vereine zu zahlen, die von diesen dann als Spenden zurückgezahlt wurden, entbehrlich machen.
Gewinne können auch pauschal ermittelt werden
Neben der Möglichkeit, den Gewinn zu schätzen, kennt das Gesetz auch noch die Möglichkeit, Gewinne pauschal zu ermitteln. Das gilt insbesondere im Bereich des für viele gemeinnützige Körperschaften wichtigen Sponsorings, also z.B. für die Trikot- oder Bandenwerbung bei Zweckbetriebs-Sportveranstaltungen, für das Anzeigengeschäft in Programmheften oder auf Plakaten bei kulturellen Veranstaltungen. § 64 Abs. 6 AO gestattet es der NPO, den Gewinn aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Sponsoring pauschal mit (nur) 15% der Einnahmen anzusetzen, wenn die Werbemaßnahmen – wie üblich – im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfinden. Die gemeinnützige Körperschaft muss die Pauschalbesteuerung allerdings ausdrücklich in ihrer Gem1-Steuererklärung beantragen.
Soweit Werbeeinnahmen nicht im Zusammenhang mit der ideellen steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb erzielt werden, z.B. bei einem Vereinsfest oder bei einer sportlichen Veranstaltung, die wegen Überschreitens der Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 AO oder wegen des Einsatzes bezahlter Sportler ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, ist die pauschale Besteuerung nicht zulässig.
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BFH, Beschluss vom 11.05.2016, Az. V B 119/15
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