Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat zugunsten eines gewerblichen Altkleider-Sammlers entschieden, da das Sammelaufkommen in der betroffenen Kommune kontinuierlich ansteigt.
Gewerblicher Altkleider-Sammler bevorzugt
Auf dem lukrativen Markt der Altkleider-Sammlungen ergehen immer wieder gerichtliche Entscheidungen, die gemeinnützige Akteure gegenüber gewerblichen Sammlern bevorzugen. Das VG Stuttgart hat nun allerdings einem Unternehmer Recht gegeben und die Aufstellung von Sammelcontainern gestattet. Das beklagte Landratsamt Böblingen war zu Unrecht von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausgegangen. Einbußen waren nämlich aufgrund des kontinuierlich gestiegenen Sammelaufkommens trotz der parallel durchgeführten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen bisher nicht eingetreten.
Steigendes Sammelaufkommen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte zudem bereits im letzten Jahr entschieden, dass eine kommunal vorgehaltene Entsorgungsstruktur nicht zwingend den Marktzutritt für gewerbliche Sammler verschließt, sondern dass stets ein sog. Sammelmengenvergleich vorzunehmen sei, der das verbleibende Sammelaufkommen prognostiziert.
Die Entscheidung mag für gemeinnützige Sammler im Raum Böblingen nachteilig sein, da sich nun ein weiterer Sammler „am Kuchen bedient“. Letztlich zeigt die Entscheidung aber auch, dass der Kuchen dank des steigenden Sammelaufkommens insgesamt größer wird.
Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 28.04.2017 (Az. 14 K 361/15)
BVerwG, Urteil v. 30.06.2016, Az. 7 C 4/15
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Weitere gewerbliche Altkleider-Sammlung verboten