Wird ein Grundstück verkauft, fällt Grunderwerbsteuer an. Aber nicht nur ein Übergang des Grundstückes löst den Steuertatbestand aus. Gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG können auch Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft die Steuer für Grundstücke, die im Eigentum der Gesellschaft stehen, auslösen. Dafür müssen innerhalb von 5 Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergehen. Zwischen der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung war streitig, wann ein mittelbarer Übergang vorliegt. Dies wurde vom Gesetzgeber nun zugunsten der Verwaltung entschieden.
Grundstücksbesitzende Personengesellschaften
Die Finanzverwaltung unterscheidet bei der mittelbaren Übertragung danach, ob an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft weitere Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Während bei Personengesellschaften transparent durchgerechnet werden soll, es also zu einer tatsächlichen Änderung von Gesellschaftern kommen muss, seien Kapitalgesellschaften als intransparent zu betrachten. Hier wird nur auf die Veränderung auf der jeweiligen Gesellschaftsebene abgestellt. Somit könnte auch der Verkauf von Anteilen an hundertprozentigen Tochterunternehmen Grunderwerbsteuer auslösen.
Der BFH hatte hingegen entschieden (BFH II R 17/10), dass es mangels anderslautender gesetzlicher Regelung allein auf eine wirtschaftliche Betrachtung ankäme. Somit seien sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften als transparent zu betrachten. Demnach ist bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf die gesamte Konzernstruktur zu achten, so dass Übertragungen an Mutter- oder Tochterunternehmen keine mittelbare Änderung an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft darstellen.
95 Prozent der Anteile für neue Gesellschafter
Der Gesetzgeber hat nun mit den im Absatz 2a neu eingefügten Sätzen 3, 4 und 5 klargestellt, dass Kapitalgesellschaften entgegen der BFH-Rechtsprechung als intransparent anzusehen sind. Demnach reicht es für eine mittelbare Übertragung aus, wenn auf einer der Gesellschaftsebenen 95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.
Diese Entscheidung des Gesetzgebers benachteiligt Kapitalgesellschaften gegenüber Personengesellschaften, wenn es zu konzerninternen Umstrukturierungen kommt. Was Sie in Zukunft im Hinblick auf die Gewerbesteuer und eventueller Anzeigepflichten nach § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG beachten müssen, verraten Ihnen unsere spezialisierten Anwälte gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch.
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