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Gesetzesvorlage: geringeres Haftungsrisiko für ehrenamtliche Vorstände

Nach einer aktuellen Gesetzesvorlage des Bundesrats soll die Haftung für ehrenamtlich tätige Vereinvorstände beschränkt werden.

Nach Auffassung der Bundesregierung, der der Bundesratsentwurf zugeleitet wurde, trägt die aktuelle Gesetzeslage nicht zur erwünschten Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements bei. Vorstandsmitglieder, die ihr Amt nicht hauptamtlich, sondern als Ehrenamt ausüben, haften grundsätzlich nach den selben strengen Maßstäben wie hauptberufliche Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer. Dies soll nunmehr dahingehend geändert werden, dass hinsichtlich der Außenhaftung an die interne Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands angeknüpft wird.

Mit dem Gesetz soll aber auch das interne Haftungsrisiko begrenzt werden. Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied soll dem Verein für Schäden, die in der Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, nur dann haften, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. An diesem Punkt sieht die Bundesregierung noch Nachbesserungsbedarf und tendiert dazu, das Haftungsrisiko durch eine angemessene Versicherung auf Kosten des Vereins abzudecken.

Hinweis: Bereits jetzt gibt es für Vorstandsmitglieder – zumindest im Innenverhältnis – eine Exkulpationsmöglichkeit, wenn eine klare Trennung der Aufgaben innerhalb des Vorstands existiert. Es ist ratsam, dass eine solche Trennung schriftlich – z.B. in einer Geschäftsordnung – niedergelegt wird. Es besteht dann keine gegenseitige Aufsichtspflicht der Vorstandsmitglieder untereinander. Lediglich die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, trifft weiterhin jedes einzelne Vorstandsmitglied.
Das mit einem Vorstandsamt verbundene Haftungsrisiko kann bereits jetzt dadurch erheblich vermindert werden, dass der Vorstand in der Satzung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt wird. Diese Haftungsbegrenzung wirkt aber nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis wird eine Exkulpation mit der Begründung, der ehrenamtlich tätige Vorstand sei mit den ihm zugewiesenen Aufgaben überfordert, nicht anerkannt. Jeder, der ein Vorstandsamt annimmt, sollte sich daher reiflich überlegen, ob er den Anforderungen auch gewachsen ist.
Im Übrigen ist es vor allem bei größeren Vereinen und Verbänden bereits jetzt ratsam, eine Klausel in die Satzung mit aufzunehmen, wonach der Verein eine sogenannte „D&O“ (directors and officers) – Versicherung auf eigene Kosten abschließen kann, um das Haftungsrisiko des Vorstands abzufedern.

Bundestagsdrucksache v. 13.08.2008, Az. 16/10120

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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