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Stille Gesellschaft mit minderjährigen Kindern erfordert Ergänzungspfleger

Einzelunternehmer gründet Gesellschaft mit minderjährigen Kindern

Ein Einzelunternehmer gründete zusammen mit seinen beiden minderjährigen Kindern eine stille Gesellschaft. Die Kinder sollten sich als stille Gesellschafter mit einer Einlage von je 17.500 Euro beteiligen und eine Gewinnbeteiligung von je 12,5% erhalten; sie sollten am Verlust der Gesellschaft teilnehmen, die Haftung gegenüber Dritten sollte ausgeschlossen und im Innenverhältnis auf die Höhe der Beteiligung begrenzt sein. Die jeweiligen Verträge sahen auch ein Wettbewerbsverbot vor – die Kinder durften Konkurrenzunternehmen weder gründen noch sich an solchen beteiligen – und für den Fall der Zuwiderhandlung, neben dem Recht des Einzelunternehmers, den Vertrag fristlos zu kündigen, auch eine Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 Euro.

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das zuständige Finanzamt zur Auffassung, dass die Verträge zur Bildung der stillen Gesellschaft zivilrechtlich unwirksam und auch steuerrechtlich unbeachtlich seien. Gegen die daraufhin ergangenen Steuerbescheide erhob der Einzelunternehmer Klage zum Finanzgericht, welches dieser zunächst stattgab. Im Rahmen der Revision nahm der Bundesfinanzhof zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Verträge und ihrer steuerlichen Relevanz Stellung und verwies die Sache zur endgültigen Entscheidung zurück an das Finanzgericht.

Verträge zivilrechtlich unwirksam

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die zwischen dem Einzelunternehmer und seinen beiden minderjährigen Kindern geschlossenen Verträge zivilrechtlich unwirksam seien, da ihnen mit den Verträgen erhebliche rechtlich nachteilige Verpflichtungen auferlegt worden seien, als welche der Bundesfinanzhof das Wettbewerbsverbot und die vereinbarte Vertragsstrafe ansah.

Kein Ergänzungspfleger: Vereinbarung nicht ernsthaft gemeint

Nicht immer führt die zivilrechtliche Unwirksamkeit auch zur steuerrechtlichen Unbeachtlichkeit, insbesondere nicht bei Vereinbarungen zwischen Familienangehörigen. Erforderlich für die steuerrechtliche Anerkennung ist jedoch, dass die Vereinbarung ernsthaft gemeint ist und tatsächlich durchgeführt wird. Im vorliegenden Falle hätte zivilrechtlich ein Ergänzungspfleger bestellt werden müssen. Da dies nicht geschehen war, waren die Vereinbarungen zwischen dem Einzelunternehmer und seinen beiden Kindern (schwebend) unwirksam.

Steuerrechtlich seien sie deshalb nicht anzuerkennen, weil sie, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs, nicht ernsthaft gewollt seien: Die Verträge trugen nämlich neben den Unterschriften der Vertragsparteien auch die Unterschrift eines Vierten, neben dessen Unterschrift vermerkt war „Vertrag und Unterschrift genehmigt durch den Ergänzungspfleger“. Dieser Vierte war tatsächlich aber nicht zum Ergänzungspfleger bestellt worden. Die Tatsache, dass die Beteiligten davon ausgingen, dass ein Ergänzungspfleger hätte bestellt werden müssen, dies aber nicht taten, sei, so der Bundesfinanzhof, ein starkes Indiz dafür, dass die Verträge nicht ernsthaft gewollt waren.

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Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab ist für WINHELLER überwiegend im Bereich des allgemeinen Zivil- und Vertragsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Handelsrechts, des Erbrechts und des internationalen Wirtschaftsrechts tätig.

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