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Geschäftsgeheimnisschutz: Das gilt es im Unternehmen zu regeln

Geschäftsgeheimnisschutz: Das gilt es im Unternehmen zu regelnDas Geschäftsgeheimnisschutzgesetz trat am 26.04.2019 in Kraft und ist setzt die europäische Richtlinie 2016/943 um. Es soll insbesondere Geschäftsgeheimnisse schützen, genauer vor

  • rechtswidrigem Erwerb
  • rechtswidriger Nutzung und
  • rechtswidriger Offenlegung.

Um diesen Schutz genießen zu können, sind Unternehmen nun nach dem neuen Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) dazu angehalten, bestimmte Vorkehrungen zu treffen.

Was ist ein Geschäftsgeheimnis und was fällt darunter?

Nach § 2 Nr. 1 des GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information,

a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und im Zusammenhang ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist und

b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und

c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Unternehmerischer Geheimhaltungswille ist nicht mehr ausreichend

Unternehmen oder Inhaber von Geschäftsgeheimnissen sollen nach der neuen Definition des Begriffes des Geschäftsgeheimnisses bestimmte Vorkehrungen oder genauer „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ treffen, um ihr Know-how zu schützen.

Die Maßnahmen sind auch deshalb wichtig, weil die Durchsetzung eines rechtlichen Anspruchs bei Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nur möglich ist, wenn solche angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen existieren. Der ursprünglich verlangte subjektive oder unternehmerische „Geheimhaltungswille“ des Geschäftsgeheimnisinhabers ist für den Schutz somit nicht mehr ausreichend.

Was sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen?

Bei der Ergreifung der Schutzmaßnahmen ist eins gewiss: Sie sollten definitiv konkret gefasst und dokumentiert sein, um sie ggf. in bestimmten Fällen nachweisen zu können. Je konkreter und schärfer die Schutzmaßnahmen sind, desto stärker fällt der Schutz für die Geschäftsgeheimnisse aus.

Die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind bewusst vom Gesetzgeber nicht konkretisiert worden, weil für jedes Unternehmen eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Bei dieser Einzelfallprüfung sind vor allem zu berücksichtigen,

  • wie die Art und der Wert des Geschäftsgeheimnisses einzuschätzen sind,
  • wie viele Personen Inhaber des Geschäftsgeheimnisses sind,
  • wie hoch der Wettbewerbsvorteil durch die Kenntnis des Geschäftsgeheimnisses ist,
  • wie das Maß der Schutzwürdigkeit des Geheimnisses ausfällt und
  • gegenüber wem die Maßnahmen greifen sollen.

Die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen können außerdem in verschiedenen Formen gefasst sein, wie zum Beispiel

  • vertragliche Maßnahmen,
  • organisatorische Maßnahmen oder
  • technische und physische Schutzvorrichtungen.

Ist ein Unternehmen Inhaber zahlreicher Geschäftsgeheimnisse, empfiehlt es sich, ein Schutzkonzept zu erarbeiten.

Schutzmaßnahmen müssen transparent sein

Bei der Einzelfallbetrachtung und der damit zusammenhängenden Konkretisierung und Dokumentation der Maßnahmen können Verunsicherungen und Irritationen innerhalb des Unternehmens auftreten. Damit Klarheit geschaffen werden kann, ist ein transparentes Konzept der Schutzmaßnahmen unvermeidlich.

Beratung für die richtigen Schutzmaßnahmen für Ihr Unternehmen

Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Geschäftsgeheimnis vor Angriffen zu schützen und Ihre Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche bei der Verletzung von Ihren unternehmerischen Geschäftsgeheimnissen zu sichern, indem wir mit Ihnen ein konkretes und transparentes Schutzmaßnahmenkonzept erarbeiten. Melden Sie sich gerne bei uns!

Weiterlesen:
Schutz von Daten und Geschäftsgeheimnissen im Unternehmen – Synergieeffekte nutzen

Michael Rudolf Kissler

Rechtsanwalt Michael Rudolf Kissler berät als Of Counsel in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht, Compliance, IT-Recht und Datenschutz. Zu seinen Mandanten gehören insbesondere FinTechs, Start-ups, mittelständische Unternehmen und Unternehmer.

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