Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Geschäftsführer ab dem Verlust seiner Organstellung nicht mehr als gesetzlicher Vertreter für Steuerschulden der Gesellschaft haftet – selbst dann nicht, wenn er im Handelsregister noch eingetragen bleibt. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Amtsstellung, nicht der Registereintrag. Für gemeinnützige GmbHs, Vereine und Stiftungen liefert die Entscheidung wichtige Hinweise zur persönlichen Haftung der Leitungsebene.
Haftung nach § 69 AO als unterschätztes Risiko gemeinnütziger Organisationen
Die gemeinnützige GmbH ist eine der beliebtesten Rechtsformen, wenn Träger ein Sozialunternehmen oder Wohlfahrtsunternehmen professionell führen wollen. Ihr Geschäftsführer ist zugleich gesetzlicher Vertreter (§ 35 GmbHG) und damit nach § 34 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen, insbesondere dafür zu sorgen, dass Steuern aus den verwalteten Mitteln gezahlt werden. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann ihn das Finanzamt nach § 69 AO mit seinem Privatvermögen für offene Steuern in Haftung nehmen. Diese Haftung trifft Leitungsorgane gemeinnütziger Träger genauso wie gewerbliche Unternehmen.
Im entschiedenen Fall war der Kläger formal alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, faktisch aber nur „Strohmann“: Die Geschäfte führte tatsächlich ein anderer. Nachdem der Kläger wegen Insolvenzverschleppung rechtskräftig verurteilt worden war, verlor er nach § 6 Abs. 2 GmbHG kraft Gesetzes seine Eignung und seine Organstellung. Diese sogenannte Inhabilität gilt fünf Jahre. Aus dem Handelsregister wurde er jedoch nicht gelöscht. Das Finanzamt nahm ihn für Steuerschulden eines Zeitraums in Haftung, der erst nach diesem Verlust der Organstellung lag, und stützte sich dabei ausschließlich auf seine Stellung als Geschäftsführer.
Tatsächliche Geschäftsführung statt Registereintrag als Maßstab des BFH
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Entscheidend war für das Gericht, dass die Pflichten nach § 34 AO an die wirksame und fortdauernde Bestellung als gesetzlicher Vertreter anknüpfen. Endet diese, enden auch die steuerlichen Pflichten – und zwar unabhängig davon, ob die Löschung im Handelsregister bereits vollzogen wurde. Die Eintragung wirkt nur deklaratorisch (§ 39 GmbHG), sie begründet die Vertreterstellung nicht. Der Kläger war im Haftungszeitraum also schlicht kein gesetzlicher Vertreter mehr.
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Auch der vom Finanzamt bemühte Gutglaubensschutz des Handelsregisters (§ 15 HGB) verfing nach Ansicht des Gerichts nicht. Dieser schützt nur das Vertrauen Dritter in die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen, lässt aber die steuerliche Pflichtenstellung nicht fortbestehen. Die Stellung als gesetzlicher Vertreter, so der Senat, „wird durch § 15 HGB nicht begründet“ (BFH, Urteil v. 09.12.2025, VII R 4/23).
Bedeutsam ist zudem ein verfahrensrechtlicher Punkt: Das Gericht durfte die Haftung nicht kurzerhand auf § 35 AO (Haftung des faktischen Verfügungsberechtigten) umstellen, weil der „Haftungsbescheid sachverhalts- und nicht zeitraumbezogen“ ist (BFH, a.a.O.). Nur das Finanzamt selbst hätte den Haftungsgrund durch einen neuen oder geänderten Bescheid austauschen können. Weil es ausschließlich an der Geschäftsführerhaftung festhielt, blieb der näherliegende Weg über die faktische Geschäftsführung verschlossen.
Corporate Governance und Registerpflege als Schlüssel gegen persönliche Haftung
Für die Praxis gemeinnütziger Organisationen ist die Entscheidung in beide Richtungen lehrreich. Wer sein Amt wirksam niedergelegt hat oder abberufen wurde, haftet ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach § 34, § 69 AO – auch wenn die Registerlöschung verzögert ist. Umgekehrt schützt ein veralteter Eintrag niemanden, der die tatsächliche Geschäftsführung weiterführt: Hier droht die Haftung nach § 35 AO. Da Vorstände eines Vereins (§ 26 BGB) und einer Stiftung ebenso gesetzliche Vertreter sind, gelten diese Grundsätze über das Vereinsrecht und Stiftungsrecht hinweg gleichermaßen. Wer etwa eine gemeinnützige GmbH mit einem rein repräsentativen, ehrenamtlichen Geschäftsführer besetzt, während die operative Leitung faktisch bei anderen liegt, schafft genau die Konstellation, an der sich der Streitfall entzündet hat.
Unser Praxistipp: Pflegen Sie Ihr Handels- beziehungsweise Vereinsregister konsequent, dokumentieren Sie jede Bestellung, Abberufung und Amtsniederlegung mit Datum, und prüfen Sie vor jeder Berufung die persönlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 GmbHG. Klären Sie zugleich in Geschäftsordnung und Satzung, wer die tatsächliche Geschäftsführung ausübt. Das schafft saubere Corporate Governance und schützt Ihre Leitungsorgane.
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