Teil II: Weitere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
Wie im ersten Beitrag zur Geschäftsführerhaftung beschrieben, sind GmbH Geschäftsführer, Aufsichtsräte sowie Vorstände in Stiftungen, Verbänden und Vereinen heutzutage hohen Risiken ausgesetzt. Um diese Risiken zu beschränken, bieten sich verschiedene Möglichkeiten an. Im ersten Teil haben wir Sie über einige Gestaltungsvarianten in vertraglichen Vereinbarungen informiert. Es gibt jedoch noch weitere Möglichkeiten zur Beschränkung der Geschäftsführerhaftung.
1. Ressortaufteilung bei mehreren Geschäftsführern
Zunächst könnte man an eine Ressortaufteilung denken. Diese bietet sich immer dann an, wenn in einer GmbH mehrere Geschäftsführer vorhanden sind. Für die Geschäftsführung sind alle Geschäftsführer zunächst einmal gemeinsam verantwortlich. Durch eine Ressortaufteilung erhält jeder Geschäftsführer einen Geschäftsbereich, in dem er eigenverantwortlich tätig sein kann und für den er auch die volle Haftungsverantwortung trägt.
Es ist allerdings nicht so, dass die anderen Geschäftsführer damit völlig aus der Haftung entlassen wären. Sie treffen umfangreiche Überwachungs- und Informationspflichten im Hinblick auf die anderen Ressorts, bei deren Verletzung sie dann ebenfalls haften. Wenn ein Geschäftsführer somit in seinem Ressort einen Schaden verursacht hat, haftet er nur, wenn der andere Geschäftsführer seinen Überwachungspflichten genügt hat.
Die Ressortaufteilung ist jedoch nicht uneingeschränkt zulässig, sie unterliegt vielmehr inhaltlichen und formellen Anforderungen. Durch geschickte Vereinbarungen und einer angemessenen Vermögensverteilung kann die Management-Haftung jedoch reduziert werden.
2. Freistellung von der Haftung durch Entlastungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers kann auch durch einen Entlastungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG beschränkt werden. In einem solchen Entlastungsbeschluss wird dokumentiert, dass die Geschäfts- und Unternehmensführung zweckmäßig war. Die Gesellschafterversammlung billigt dadurch die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres.
Eine der Folgen der Entlastung ist die sogenannte Präklusionswirkung. Danach kann die Gesellschaft im Umfang der Entlastung keine Ersatzansprüche und Kündigungsrechte mehr gegen den Geschäftsführer geltend machen. Die Präklusionswirkung erstreckt sich vor allem auf Schadensersatzansprüche bzw. generell auf Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer. Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer, die sich aus Verstößen gegen die Kapitalsicherungsvorschriften ergeben, sind aus Gründen des Gläubigerschutzes jedoch ausgenommen.
3. Haftungsrisiko auf einen Dritten verlagern
Das Haftungsrisiko kann ferner dadurch begrenzt werden, dass der Geschäftsführer sein Haftungsrisiko durch vertragliche Vereinbarung auf eine dritte Person transferiert. Die dritte Person verpflichtet sich dabei, den Geschäftsführer im Haftungsfall freizustellen.
Eine weitere sehr beliebte und institutionalisierte Form der Freistellung durch einen Dritten ist der Abschluss einer sogenannten D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Police). Dies ist eine Versicherung, die die Gesellschaft für ihren Geschäftsführer zur Vorsorge gegen Haftungsgefahren schließt.
Heutzutage sind solche Versicherungen sowohl ein fester Bestandteil von börsennotierten als auch von mittelständischen Unternehmen. Jedoch bieten auch solche Versicherungen keinen lückenlosen Schutz. Deswegen sollten Unternehmen und Geschäftsführer mit der Versicherung detailgenau vereinbaren, worauf genau sich der Rechtsschutz beziehen soll, wie hoch der Haftungshöchstbetrag festgelegt wird und welche Beschränkungen es geben soll, um nur einige Details aufzuzählen.
Was ist GmbH-Geschäftsführern zu empfehlen?
Wie dargestellt bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Haftung von Geschäftsführern zu beschränken. In jedem Fall muss daher individuell entschieden werden, welche Strategie am geeignetsten ist. Wenn Sie als Geschäftsführer einen Plan für die Reduzierung der Haftung ausarbeiten, sollten Sie sich daher an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
Hinweis: Auch in Stiftungen, Verbänden und Vereinen lassen sich die Haftungsrisiken der Vorstände durch ähnliche Maßnahmen beschränken. Welche die richtige Maßnahme ist, sollte individuell festgestellt werden.
Lesen Sie hier Teil 1 des Beitrags zur Beschränkung der Geschäftsführerhaftung