Finanziert sich eine gemeinnützige Einrichtung nahezu vollständig durch Sponsorengelder und findet dabei ein Leistungsaustausch statt, begründet die Körperschaft damit regelmäßig einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Einnahmen unterliegen dann sowohl der Ertragsteuer als auch der Umsatzsteuer. Der Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus droht deshalb aber nicht, wie sich dem jüngsten Urteil des FG Berlin-Brandenburg entnehmen lässt. Nicht die Art der Mittelerzielung entscheidet über den Gemeinnützigkeitsstatus, sondern der Zweck, zu welchem das Geld eingesetzt wird. Konzentriert sich die Organisation trotz ihrer steuerpflichtigen Einnahmen auf die Förderung ihrer gemeinnützigen Zwecke, ist ihr gemeinnützigkeitsrechtlicher Status also gesichert.
In dem vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall stritt eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts mit den Finanzbehörden. Die Stiftung finanzierte eine groß angelegte Studie zu annähernd 100 Prozent aus steuerpflichtigem Sponsoring. Streit bestand über die Frage, ob die gemeinnützige Stiftung einen Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz geltend machen konnte oder nicht.
Das Gericht urteilte, dass ein Vorsteuerabzug nur dann in Frage komme, wenn der Zweck der Mittelverwendung dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sei – nur für unternehmerische Betätigungen könne die Vorsteuer auf Eingangsrechnungen geltend gemacht werden. Hieran fehlte es: Die Sponsorengelder dienten der Finanzierung einer Studie, die der Verwirklichung des eigentlichen gemeinnützigen Zwecks der Stiftung diente. Die Studie führte die Stiftung daher im Rahmen ihrer ideellen nicht-unternehmerischen Sphäre durch. Ein Vorsteuerabzug war damit zu versagen. Allerdings zweifelte das Gericht nicht den gemeinnützigen Status der Stiftung an, obwohl die Stiftung die Studie nahezu vollständig aus steuerpflichtigen Sponsorengeldern finanzierte. Mit anderen Worten: Dass die Stiftung einen umfangreichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt, war nicht gemeinnützigkeitsschädlich. Allein die überwiegend steuerpflichtige Finanzierung bedeutete nämlich nicht, dass die Stiftung rein werbende Sponsoringzwecke verfolgte. Eine solche Annahme wäre auch lebensfremd. Sponsoring ist lediglich das Mittel zum Zweck und erfolgt anlässlich der eigentlichen Zweckverfolgungsmaßnahmen, tritt aber weder an die Stelle des eigentlichen Zwecks einer gemeinnützigen Körperschaft noch als weiterer Zweck neben ihn.
Hinweis: Für den Status der Gemeinnützigkeit ist nicht die Herkunft der Finanzmittel entscheidend, sondern der Zweck, für den die Mittel eingesetzt werden. Das galt nach richtiger Auffassung schon unter der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen „Geprägetheorie”, gilt aber erst recht seit der Anfang 2012 verkündeten Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung. Solange wirtschaftliche Betätigungen (hier: Sponsoring) nicht zum Selbstzweck einer gemeinnützigen Einrichtung erstarken, ändert sich also nichts am gemeinnützigen Status einer Einrichtung. Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg stützt diese Entwicklung und wird vom Dritten Sektor dankbar aufgenommen, weil es den weiteren Ausbau von Win-win-Kooperationen zwischen gemeinnützigen Einrichtungen und gewerblichen Unternehmen fördert.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2012, Az. 2 K 2091/09.