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Gemeinnützigkeit in der Hand des Verfassungsschutzes

Feb 28, 12 • AEAOKeine Kommentare

Der neue AEAO präzisiert die gesetzliche Verpflichtung gemeinnütziger Körperschaften auf die verfassungsmäßige Ordnung als Grundvoraussetzung der Gemeinnützigkeit (vgl. § 51 Abs. 3 AO). Die Verwaltungsanweisungen versagen Organisationen den gemeinnützigen Status, wenn laut einem Verfassungsschutzbericht belegbare Hinweise für eine Einstufung der Körperschaft als extremistisch vorliegen. Bei bloßer Nennung im Verfassungsschutzbericht als „Verdachtsfall“ sollen die Finanzämter selbst weitere Ermittlungen anstoßen. Die Verfassungsschutzberichte werden dabei in allen noch offenen Besteuerungsfällen relevant. Es wird sich zeigen, ob die z.T. kritischen bis negativen Berichte über die Leistungen der Verfassungsschutzbehörden damit nun auch Einzug in das Gemeinnützigkeitsrecht halten. Unklar bleibt jedenfalls weiterhin, wie genau eine Organisation den gegen sie erhobenen Verdacht widerlegen kann.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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