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Gemeinnützigkeit von Servicegesellschaften: Nur mit Satzungsänderung möglich!

Gemeinnützigkeit von Servicegesellschaften: Nur mit Satzungsgrundlage möglich!

Seit Ende letzten Jahres können Servicegesellschaften von NPOs, wie z.B. die Wäscherei-GmbH eines Krankenhauses, als gemeinnützig anerkannt werden. Für eine erfolgreiche Anerkennung muss die Servicegesellschaft jedoch zunächst einige rechtliche Hürden überwinden. Insbesondere an einer Satzungsänderung führt kein Weg vorbei. Die Gründe hierfür verraten wir Ihnen in diesem Beitrag. 

Welche Vorteile bieten Servicegesellschaften?

Servicegesellschaften sind aus dem Betrieb großer NPOs, insbesondere im Gesundheits und Pflegesektor, nicht mehr wegzudenken. Aus gutem Grund: Denn sie bieten – bei richtiger Gestaltung – viele rechtliche und steuerliche Vorteile. So können NPOs mit Servicegesellschaften ihre Gemeinnützigkeit schützen, ihre Haftungsrisiken reduzieren und Umsatzsteuer einsparen. Seit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts Ende letzten Jahres können Servicegesellschaften sogar als gemeinnützig anerkannt werden. Der Vorteil: Die Servicegesellschaften sind von der Körperschaft-, Gewerbe- und Grundsteuer befreit und können Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Eine klare Win-Win-Situation, die NPOs nicht ungenutzt lassen sollten. 

Gemeinnützigkeit nur mit Satzungsänderung

Damit bereits existierende Servicegesellschaften als gemeinnützig anerkannt werden können, müssen ihre Satzungen jedoch zunächst an die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben der Abgabenordnung (AO) angepasst werden. Eine Satzungsänderung ist daher unumgänglich. Dabei reicht es nicht aus, dass die Satzung der Servicegesellschaft lediglich die Angaben der Mustersatzung übernimmt. Vielmehr fordert der Gesetzgeber bei Servicegesellschaften weitergehende Angaben in der Satzung, die sich insbesondere auf die Art der Zweckverwirklichung in Form der Kooperation mit der Mutter-NPO beziehen. Die Satzung einer Wäscherei-gGmbH eines gemeinnützigen Krankenhauses muss somit als Satzungszweck die „Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens“ und als Art der Zweckverwirklichung beispielsweise die „Erbringung von Kooperationsleistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften“ enthalten.

Satzungsänderung noch vor Jahresende notwendig

Zu beachten ist ferner, dass für eine erfolgreiche Anerkennung der Gemeinnützigkeit die Satzung der Servicegesellschaft bereits zu Jahresbeginn den Vorgaben der AO entsprechen muss. Mit anderen Worten: Um im kommenden Jahr gemeinnützig zu sein, muss die Satzungsänderung noch zwingend vor Jahresende erfolgen – denn sonst ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erst wieder für das Jahr 2023 möglich. Zwar haben viele Vertreter aus der Praxis für das aktuelle Jahr die Möglichkeit einer unterjährigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefordert, allerdings ist die Finanzverwaltung dieser Forderung bedauerlicherweise bis heute nicht nachgekommen. 

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Wir finden die Blockadehaltung der Finanzverwaltung falsch: Denn die entsprechende Gesetzesänderung, die die Gemeinnützigkeit von Servicegesellschaften ermöglicht, trat erst am 28. Dezember letzten Jahres in Kraft, sodass den NPOs keine Zeit verblieb, die Satzungen ihrer Servicegesellschaften noch bis vor Ende des letzten Jahres an die neue Rechtslage anzupassen.

Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder Gründung einer neuen Servicegesellschaft 

Egal ob Sie Ihre bereits bestehende Servicegesellschaft als gemeinnützig anerkennen lassen oder eine neue Servicegesellschaft gründen möchten – unsere Experten für Gemeinnützigkeit und Umstrukturierungen unterstützen Sie bei Ihren Vorhaben gern.

Weiterlesen:
Gestaltung von Vereinssatzungen
Welche Formulierungen aus der Mustersatzung sind zwingend?

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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