DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Gemeinnützigkeit: Wenn das Finanzamt Fehler macht

Gemeinnützigkeit: Wenn das Finanzamt Fehler machtAuch wenn ihm der Ruf vorauseilt, sehr ordentlich und gewissenhaft zu arbeiten, ist das Finanzamt bei weitem nicht unfehlbar. Hin und wieder überschreitet es seine Kompetenzen. Das musste kürzlich ein Verein in Sachsen-Anhalt feststellen, dem das Finanzamt im Rahmen einer Satzungsprüfung zu Unrecht den sogenannten Feststellungsbescheid verweigerte. Dem Amt lagen Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins gegen das Gemeinnützigkeitsrecht verstoße.

Feststellungsbescheid bescheinigt Gemeinnützigkeit

Neu gegründete Organisationen sowie Organisationen, die kürzlich eine Satzungsänderung durchgeführt haben, können sich die Erfüllung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen in einem sogenannten Feststellungsbescheid nach § 60a der Abgabenordnung (AO) vom Finanzamt bestätigen lassen. Das Finanzamt prüft dabei das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen, also die Verfolgung eines steuerbegünstigten Zwecks sowie die Einhaltung der zwingenden Vorgaben der steuerlichen Mustersatzung. Auf Grundlage dieses Feststellungsbescheids kann die Körperschaft Spenden empfangen und Spendenbescheinigungen ausstellen.

Überprüfung der Satzungsregelungen

Ob die tatsächliche Geschäftsführung der Organisation den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gerecht wird, prüft das Finanzamt im Zuge der Erteilung des Feststellungsbescheids hingegen nicht. Der Feststellungsbescheid darf daher auch nicht wegen einer vermeintlich unzureichenden tatsächlichen Geschäftsführung verweigert werden.

Im Unterschied dazu wird bei der späteren Gemeinnützigkeitsprüfung im Rahmen der regelmäßigen Steuerveranlagung neben der Satzung auch die tatsächliche Geschäftsführung überprüft. Diese muss vor allem eine Verfolgung des Vereinszwecks erkennen lassen und darf keine Anzeichen dafür bieten, dass sich die Organisation nicht an Recht und Gesetz hält.

Finanzamt prüfte auch tatsächliche Geschäftsführung

In dem vom FG Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die Erteilung des Feststellungsbescheides verweigert, obwohl die Satzung keine Fehler enthielt und den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprach. Die Begründung: Anhaltspunkte deuteten darauf hin, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspreche.

Nach erfolglosem Einspruch wandte sich der Verein im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes an das zuständige Finanzgericht. Das Gericht gab dem Verein Recht und betonte, dass das Finanzamt im Rahmen seiner Prüfung für die Erteilung des Feststellungsbescheides nur die satzungsmäßigen Anforderungen überprüfen darf. Die Befürchtung, die tatsächliche Geschäftsführung könne einer Anerkennung der Gemeinnützigkeit entgegenstehen, sei zu diesem Zeitpunkt irrelevant.

Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.

Wir halten die Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt für richtig. Denn das Gesetz ist in diesem Punkt eindeutig: Vor der Erteilung eines Feststellungsbescheides soll allein die Satzung überprüft werden.

Betroffene NPOs können Einspruch einlegen

Bereits im Jahr 2018 hatte das FG Baden-Württemberg ähnlich entschieden, allerdings ohne die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zuzulassen. Für NPOs war das eine unglückliche Situation, denn die parallele Prüfung von Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung war trotz allem bundesweit Verwaltungspraxis (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 60a, Nr. 2 Satz 4).

Dass das FG Sachsen-Anhalt die Beschwerde zum BFH zugelassen hat, ist daher sehr zu begrüßen. Sollte der BFH zugunsten des Vereins entscheiden, ist es nämlich sehr wahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung ihre bisherige Praxis überdenken wird. Betroffene NPOs sollten bis zu einer Entscheidung des BFH Einspruch unter Verweis auf das laufende Verfahren einlegen. Gerne sind unsere im Gemeinnützigkeitsrecht erfahrenen Anwälte Ihnen dabei behilflich.

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2020 – 3 V 185/20

Weiterlesen:
Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit betrifft nur Satzungsbestimmungen
Rechtssichere Gestaltung der Satzung Ihres Vereins oder Verbands

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *