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Gemeinnützigkeit für ausländische NPOs

Gemeinnützigkeit für ausländische NPOsIn seiner Entscheidung vom 04.05.2020 hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen konkretisiert, welche Anforderungen ausländische NPOs erfüllen müssen, damit sie in Deutschland als gemeinnützig anerkannt werden können. Besonders interessant: Laut dem Gericht muss die Satzung jedenfalls nicht auf Deutsch abgefasst sein.

Österreichische Stiftung möchte in Deutschland tätig
werden

Der Fall vor dem FG Niedersachsen betraf eine rechtsfähige und gemeinnützige Stiftung nach österreichischem Recht, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur ist. Ebenfalls verfolgt sie mildtätige und gemeinnützige Ziele im Sinne der österreichischen Bundesabgabenordnung. Die Stiftung ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da sie über Sachvermögen in Deutschland verfügt. Da die Stiftung in Deutschland aktiv werden wollte, beantragte sie einen Feststellungsbescheid gemäß § 60a der Abgabenordnung (AO) beim zuständigen Finanzamt. Hierfür reichte sie ihre Satzung ein, deren Inhalt sie vorher nicht an die Vorgaben der AO angepasst hatte.

Finanzamt: Mustersatzung zwingend notwendig

Das Finanzamt lehnte die Erteilung eines Feststellungsbescheids ab. Der Grund: Die Satzung der Stiftung entspreche nicht der Mustersatzung. Auch ausländische Stiftungen müssten die Vorgaben der AO erfüllen. Außerdem könne eine österreichische Stiftung wirtschaftlich und rechtlich nicht mit einer deutschen Körperschaft verglichen werden. Da nach der AO jedoch nur Körperschaften gemeinnützig sein können, könne die Stiftung auch aus diesem Grund nicht als gemeinnützig anerkannt werden.

Finanzamt muss Feststellungsbescheid erlassen

Die Stiftung gab sich mit der Entscheidung des Finanzamts nicht zufrieden und reichte dagegen Klage beim FG Niedersachsen ein. Mit Erfolg, denn die Richter entschieden, dass das Finanzamt der Stiftung einen Feststellungsbescheid gemäß § 60a AO erteilen muss. Zum einen handle es sich bei einer österreichischen Stiftung nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur sehr wohl um eine Rechtsform, die vergleichbar mit einer deutschen Körperschaft sei. Somit könne sie auch als gemeinnützig anerkannt werden. Außerdem erfülle die Stiftung auch die Vorgaben der AO, insbesondere die der Mustersatzung.

Europarecht muss beachtet werden

Denn im Fall von NPOs aus dem EU-Ausland gelten die europäischen Grundfreiheiten, die vereinfacht besagen, dass Gesellschaften aus dem EU-Ausland nicht gegenüber inländischen Gesellschaften benachteiligt werden dürfen. Eine Benachteiligung liege hier jedoch vor, da das Finanzamt von der Stiftung verlangt habe, dass sie die Vorgaben der Mustersatzung uneingeschränkt erfüllen müsse. Das sei unzulässig, da aufgrund der jeweiligen Unterschiede im nationalen Gemeinnützigkeitsrecht die Satzungen ausländischer NPOs typischerweise nicht 1:1 der deutschen Mustersatzung entsprechen.

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Bei ausländischen NPOs müsse es daher ausreichen, wenn ihre Satzungen mit der Mustersatzung vergleichbare Regelungen enthalten. Da dies im vorliegenden Fall nach Auffassung der Richter gewährleistet war, hätte das Finanzamt der österreichischen Stiftung einen Feststellungsbescheid erteilen müssen. Und aus den Grundfreiheiten folge übrigens auch, dass ausländische NPOs ihre Satzungen natürlich auch in ihrer Landessprache beim Finanzamt einreichen dürfen.

Europarechtlich richtig, prozessrechtlich fragwürdig

Wir halten die Entscheidung des Gerichts aus europarechtlicher Sicht für richtig. Aus prozessrechtlicher Sicht ist das Urteil allerdings fragwürdig: Denn die Frage, ob ausländische NPOs ihre Satzungen auch in ihrer Landessprache einreichen dürfen, war überhaupt nicht Gegenstand der Klage. Die Satzung war auf Deutsch, sodass sich dem Gericht diese Rechtsfrage nicht stellte. Ob der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des FG Niedersachsen im Rahmen der zugelassenen Revision (Az. V R 15/20) aus diesem Grund aufheben wird, bleibt abzuwarten.

Hinweis

Auch wenn die Entscheidung vom BFH aufgehoben werden sollte, ist aus europarechtlicher Sicht gegen sie nichts einzuwenden. Andere Finanzgerichte dürften daher in Fällen, in denen etwa spanische oder französische NPOs in Deutschland tätig werden wollen, mit hoher Sicherheit ähnlich entscheiden.

Sie möchten mit ihrer NPO in Deutschland aktiv werden und dieselben steuerlichen Privilegien wie gemeinnützige deutsche NPOs genießen? Unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht sind Ihnen gerne behilflich.

FG Niedersachsen, Beschluss v. 04.05.2020 – 6K 53/18

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Rechtliche Beratung für Gemeinnützigkeitsrecht und NPOs
Welche Formulierungen aus der Mustersatzung sind zwingend?

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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