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Neues Geldwäschegesetz: Meldefrist 01.10.2017 beachten!

Seit dem 26.06.2017 gilt das reformierte „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz, GWG). Eine neue EU-Richtlinie hat umfassende Änderungen bewirkt, die neben strengeren Regelungen auch umfassende Meldepflichten mit sich bringen. Diese betreffen insbesondere Stiftungen und sind bis zum 1. Oktober 2017 zu erfüllen.

Mehr Transparenz durch neues Register

Wesentliches Element zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist die Schaffung von Transparenz bei Geldströmen. Nicht erst seit den Panama Papers ist bekannt, dass die Gründung von Scheinfirmen der Verschleierung von Geldherkünften und -zielen dienen kann. Um solche Fälle zumindest in Europa zu verhindern, fordert die neue EU-Geldwäscherichtlinie die Schaffung nationaler Transparenzregister, durch die Behörden und sonstige berechtigt Interessierte Einsicht in Vertretungsregelungen und Berechtigungen am Vermögen von Organisationen erhalten. Das deutsche Register wird ab dem 27.12.2017 unter www.transparenzregister.de einsehbar sein. Eintragungen dort sind bereits bis zum 01.10.2017 vorzunehmen.

Alle Rechtsformen sind betroffen – vor allem aber Stiftungen

Eintragungspflichtig sind – kurz gesagt – alle Organisationen, d.h. nur natürliche Personen bleiben ausgenommen. Neben Personenhandelsgesellschaften (z.B. OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind auch Genossenschaften, Vereine (eingetragene und nicht-eingetragene!) und Stiftungen betroffen. Übrigens nicht nur rechtsfähige Stiftungen, sondern auch unselbständige Stiftungen wie etwa Treuhandstiftungen. Für diese muss der Treuhänder die Eintragungen vornehmen.

Einzutragen sind Informationen über die Vertretungsberechtigten, also meistens die Vorstände und ggf. weitere Geschäftsführer oder Prokuristen. Diese Meldepflicht gilt zwar als erfüllt, wenn sich die Informationen bereits aus anderen Registern ergeben. Dies ist etwa in Bezug auf das Handels- und Vereinsregister der Fall. Die in den Stiftungsregistern der Stiftungsaufsichtsbehörden enthaltenen Informationen genügen hingegen nicht. Vor allem Stiftungen müssen die Meldepflicht daher ernst nehmen.

Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten

Ganz im Sinne der Bekämpfung von Geldwäsche fordert das GWG zusätzlich die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten. Als solcher gilt, wer mehr als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte beherrscht und unter dessen Kontrolle das Rechtsgebilde damit letztlich steht. Bei Kapital- und Personenhandelsgesellschaften ist dies leicht feststellbar und bei GmbHs meist schon durch einen Blick in das Handelsregister und die dort hinterlegte Gesellschafterliste ersichtlich. Das GWG fordert jedoch auch die Offenlegung von stillen Beteiligungen, Unterbeteiligungen und Stimmbindungsverträgen – Vereinbarungen, die oftmals gerade zur Wahrung der Anonymität geschlossen werden und für Außenstehende gerade nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Bedeutung für (gemeinnützige) Stiftungen unklar

Bei Stiftungen stellt sich vor allem die Frage, wer der wirtschaftlich Berechtigte sein soll. Eine Beherrschung des Kapitals oder der Stimmrechte kann kaum vorliegen, da das Vermögen verselbständigt ist und stets der Stifterwille entscheidend ist. Bei Familienstiftungen könnten etwa die Destinatäre als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen sein, da ihnen die Erträge zugutekommen und sie oftmals durch Gremien Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung nehmen können. Anders sieht dies bei gemeinnützigen Stiftungen aus, deren Erträge stets dem Allgemeinwohl zufließen und die somit eine unüberschaubare Anzahl von Begünstigten haben. Wer soll hier gemeldet werden? Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber insoweit noch einmal nachbessert.

Hohe Bußgelder drohen

Klar ist jedenfalls, dass es der Gesetzgeber ernst meint: Bei Nichterfüllung der Pflichten drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro sowie die öffentliche Anprangerung („naming and shaming“) durch Nennung der säumigen Organisationen. Bei weitergehenden Verstößen können sogar Bußgelder bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden. Zur Vermeidung von Strafen und öffentlichem Imageschaden sollten alle Unternehmen, Stiftungen und Vereine ihre Eintragungspflicht prüfen lassen. Das Gesetz enthält zahlreiche Sonder- und Ausnahmevorschriften, deren Prüfung jeweils im Einzelfall erfolgen muss.

Die Meldepflicht für Vereine und Gesellschaften dürfte in der Regel über die bereits bestehenden Vereins- und Handelsregistereintragungen erfüllt sein. Anders bei Stiftungen, denn das seit längerem geforderte bundeseinheitliche Stiftungsregister existiert noch immer nicht. Zwar enthalten die Register der Stiftungsaufsichtsbehörden Angaben über Vertretungsregelungen der rechtsfähigen Stiftungen, doch haben diese keine öffentliche Wirkung und es fehlen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten. Zumindest Stiftungen müssen ihren Meldepflichten zum Transparenzregister daher nachkommen. Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte dabei behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822)

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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