DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Können Fußballvereine Geldstrafen an randalierende Fans weiterreichen?

Können Fußballvereine Geldstrafen an randalierende Fans weiterreichen?Das DFB-Sportgericht verhängt regelmäßig Geldstrafen gegen Fußballvereine wegen Ausschreitungen und Randale ihrer Fans. So traf es auch den FC Carl-Zeiss Jena, der zur Zahlung einer Geldstrafe von 25.000 Euro verurteilt wurde. Der Grund: Aus dem Fanblock des FCCZ wurde bei drei Spielen Pyrotechnik abgebrannt. Betroffenen Vereinen und Sportkapitalgesellschaften (Clubs) stellt sich natürlich die Frage, ob sie die Strafen des DFB an ihre randalierenden Fans weiterreichen können.

Warum müssen Clubs für Randale ihrer Fans geradestehen?

Die Clubs müssen sich den Satzungen und Ordnungen des DFB unterwerfen, um am Spielbetrieb teilnehmen zu können. Nach § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB haften Vereine verschuldensunabhängig für das Verhalten ihrer Mitglieder, Anhänger und Zuschauer. Werden Strafen durch den DFB verhängt, handelt es sich um sog. Verbandsstrafen – einer vereinsinternen Sanktion, die keine Verurteilung im strafrechtlichen Sinne ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hält dieses Konzept für zulässig, da es dem Institut der Gefährdungshaftung entspreche. Beispielhaft greift das OLG auf den Halter eines Kfz zurück: Dieser hafte aufgrund der von seinem Auto ausgehenden Gefahren unabhängig davon, wer tatsächlich gefahren ist (vgl. § 7 Abs. 1 StVG). Gleichzeitig könne der Eigentümer des Fahrzeugs jedoch die Vorteile seines Autos nutzen. Dem Gericht zufolge lassen sich diese Grundsätze übertragen: Denn durch die Teilnahme am Ligabetrieb erhielten die Vereine finanzielle Möglichkeiten und Vorteile. Im Gegenzug müssten die Vereine aber auch für die damit verbundenen Gefahren, hier die zündelnden Fans, haften.

Können Verbandsstrafen an Fans weitergereicht werden?

Die kurze Antwort lautet: Ja! Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2016 war lange unklar, ob Fußballvereine die Geldstrafen des DFB von ihren Fans in Form von Schadensersatz zurückfordern können. Nach der Entscheidung stand jedoch fest: Vereine können ihre Anhänger in Regress nehmen. In dem vom BGH verhandelten Fall ging es um einen eindeutig identifizierten Anhänger des 1. FC Köln, der Böller gezündet hatte. Das DFB-Sportgericht verurteilte den Club daraufhin für diesen und für andere Vorfälle zu einer Verbandsstrafe von insgesamt 60.000 Euro. Der BGH entschied sodann, dass der Club Schadensersatz von dem Fan für die gegen den Verein gerichtete Geldstrafe fordern kann.

Wie hoch kann der Schadensersatz ausfallen?

Vom BGH war nun noch die Höhe des Schadensersatzes zu klären. Zu beachten war hier insbesondere, dass der DFB die Strafe von 60.000 Euro nicht allein für das Werfen des einen Knallkörpers verhängt hatte, sondern zusammen mit vorangegangenen Übertretungen eine Gesamtgeldstrafe bemessen hatte. Allgemein gilt nach der Folgeentscheidung des BGH aus 2017: Der Schadensersatz bemisst sich danach, welchen Anteil die einzelne Verbandsstrafe (hier: der Böllerwurf) an der gesamten verhängten Verbandsstrafe (hier: 60.000 Euro) hat. Im Fall des 1. FC Köln wurde der Anteil mit 1/3 bemessen, sodass der Club Schadensersatz in Höhe von 20.000 Euro zugesprochen bekam. Verhängt der DFB eine Verbandsstrafe aufgrund des Verhaltens eines einzelnen Anhängers für einen einzelnen konkreten Vorfall, kann der Club somit die gesamte Geldstrafe zurückfordern.

Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.

Clubs sollten sich nicht scheuen, Regress beim Verursacher zu nehmen – wenn er denn identifizierbar ist. Sie müssen aber eine eindeutige Identifizierung und konkrete Tathandlung nachweisen können. Unsere spezialisierten Anwälte helfen Ihnen gerne bei der Um- und Durchsetzung.

OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.06.2020, 26 Sch 1/20
BGH, Urteile v. 22.09.2016 – VII ZR 14/16 und v. 09.11.2017 – VII ZR 62/17

Weiterlesen:
Verein kann Verbandsstrafe auf Fan abwälzen
Umfassende Beratung im Vereinsrecht und Verbandsrecht

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *