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Fußballspieler haftet nur bei unfairem Verhalten

Altes Thema, keine Neuerung: Fußballspieler haften einander nur bei unfairem Verhalten, ein („nur“) regel-widriges Verhalten reicht nicht aus.

Schwere Verletzung nach Foul

Obwohl das Thema in der Rechtsprechung bereits vielfach diskutiert wurde, müssen sich immer wieder die Gerichte mit dem Thema „Foul beim Fußball“ beschäftigen. So auch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz: Zwei Mannschaften kämpften hart um den Ball. Nachdem der Kläger den Ball auf das Tor der Mannschaft des Beklagten geschossen hatte, versuchte er, den vom Torwart abgewehrten Ball ins Tor zu köpfen. Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt rechts vom Kläger und wollte die für seine Mannschaft brenzlige Situation klären und den Ball wegschießen. Er traf jedoch den Kläger in der rechten Gesichtshälfte. Ergebnis des unangenehmen Aufeinandertreffens der beiden Spieler: Frakturen an der Nase, am Jochbein und an der Augenhöhle sowie eine dauerhaft verbleibende Einschränkung des Gesichtsfeldes des Klägers.

Grenze zur Unfairness nicht überschritten

Der Kläger forderte daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Beklagten. Das OLG Koblenz wies – genauso wie bereits die Vorinstanz – die Klage aber ab. Nach Auffassung des OLG haftet der auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommene Beklagte für Verletzungen beim Fußballsport nicht, wenn der von ihm begangene Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt. Beim Fußballspiel komme es darauf an, im Kampf um den Ball schneller als der Gegner zu sein. Komme es dabei zu Verletzungen des Gegners, sei ein Schuldvorwurf nicht berechtigt, solange die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreite. Das gelte auch dann, wenn der Schädiger gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstößt, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehe.

Bei Haftungsfragen rund um Verein und Verband sind unsere erfahrenen Anwälte im Gemeinnützigkeitsrecht die richtigen Ansprechpartner. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2015, Az. 382/15

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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