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Fußball-Leistungszentren: Welche Mannschaften gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?

Fußball-Leistungszentren: Welche Mannschaften gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?Wenn ein gemeinnütziger Fußballverein ein Leistungszentrum für den Fußball-Nachwuchs betreibt, stellt sich die Frage: Welchen Umfang hat in diesem Fall der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb? Zu dieser Frage äußerte sich nun das Finanzgericht (FG) Hessen – mit erheblichen Auswirkungen für die Gemeinnützigkeit von Fußballvereinen. In Einzelfällen droht sogar die Löschung aus dem Vereinsregister.

Hintergrund: Lizenz nur mit Leistungszentrum

Damit ein Fußballverein am Spielbetrieb der ersten und zweiten Fußballbundesliga teilnehmen darf, sieht die Lizenzierungsordnung der Deutschen Fußball-Liga (DFL) vor, dass der Verein ein sogenanntes Nachwuchs-Leistungszentrum (NLZ) betreiben muss. Jedes NLZ gliedert sich in den Grundlagenbereich (U 10 und 11), einen Aufbaubereich (U 12 bis U 15) und einen Leistungsbereich (U 16 bis U 23). Im Aufbau- und Leistungsbereich müssen mindestens sieben und dürfen max. 9 Mannschaften unterhalten werden, die am Spielbetrieb teilnehmen. Die Anzahl der Spieler im Aufbau- und Leistungsbereich ist zudem begrenzt.

Profiabteilung auf GmbH ausgegliedert

In dem Fall vor dem FG Hessen ging es um einen hessischen Sportverein mit ausgegliedertem Lizenzspielerbereich, der neben dem NLZ auch weitere Sportabteilungen und Freizeitmannschaften im Fußball unterhielt. Während die Profifußballabteilung, wie bei vielen Vereinen üblich, auf eine Tochter-GmbH ausgegliedert war, war das NLZ beim Verein angesiedelt. In einem Kooperationsvertrag zwischen der GmbH und dem Verein wurde vereinbart, dass der Verein das NLZ nach den Vorgaben der DFL zu betreiben hatte. Darüber hinaus erhielt die GmbH das Recht des ersten Zugriffs auf sämtliche Spieler, die aus dem Amateur- oder Jugendbereich in den Lizenzspielerkader wechselten. Die GmbH konnte außerdem Mitglieder der Amateur- und Jugendmannschaften zum Einsatz in ihrem Lizenzkader anfordern. Im Gegenzug erhielt der Verein ein jährliches Fördergeld von der GmbH – allerdings nur für die Mannschaften des Aufbau- und Leistungsbereichs (U 12 bis U 23).

Nur U 17 bis U 23 wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

Uneinigkeit bestand darüber, welche Bereiche dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen waren. Während der Verein die Einnahmen und Ausgaben für den Aufbau- und Leistungsbereich (U 12 bis U 23) dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet hatte, war das Finanzamt der Ansicht, dass lediglich die U 17 bis U 23 dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterfielen. Die Mannschaften des Grundlagenbereichs, des Aufbaubereichs und der U 16 seien demgegenüber dem ideellen Bereich zuzuordnen. Dadurch waren die Ausgaben für diese Mannschaften jedoch steuerlich nicht mehr abziehbar.

Auch Aufbau- und Leistungsbereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Die Ansicht des Finanzamts teilte das FG Hessen nicht. Für das Gericht waren auch die Mannschaften des Aufbau- und Leistungsbereichs dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, sodass die dazugehörigen Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Dass der Grundlagenbereich dem ideellen Bereich zuzuordnen sei, sei aus Sicht des Gerichts jedoch richtig.

Kooperationsvertrag ist entscheidend

Als Begründung für seine Ansicht führte das Finanzgericht den Kooperationsvertrag zwischen Verein und Profiabteilung an: Bei dem Vertrag handle es sich um einen Dienstleistungsvertrag, für den der Verein ein Entgelt erhalte. Der Vertrag stehe in einem engen Zusammenhang mit der gewerblichen Profiabteilung, da der Verein ohne den Vertrag kein Leistungszentrum betreiben und ohne Leistungszentrum die Profiabteilung keine Lizenz erhalten würde und keine gewerblichen Einnahmen generieren könne.

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Für den Verein stehe somit die Sicherstellung der Einnahmen der Profiabteilung, von denen er in Form des vertraglichen Entgelts profitiert, im Vordergrund und nicht die gemeinnützige Förderung des Breitensports. Die Mannschaften des Aufbau- und des Leistungsbereichs könnten daher weder dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung noch einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden, so das Gericht.

Bezahlter Sport ist kein gemeinnütziger Zweck

Wir halten das Urteil des FG Hessen für richtig. Aufbau- und Leistungsbereich dienen dazu, die Lizenzvergabe der DFL an die Profiabteilung und die damit verbundenen Einnahmen sicherzustellen. Der „bezahlte“ Sport ist keine gemeinnützige Zweckverfolgung, sondern wirtschaftliche Aktivität.

Das Urteil ist rechtskräftig, da das Finanzamt die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zurückgenommen hat. Das hat Auswirkungen vor allem auf Ein-Sparten-Vereine, die nur Fußball anbieten. Anders als im entschiedenen Fall, in dem der Verein noch viele andere Sportabteilungen und auch rein freizeitorientierte Fußballmannschaften unterhielt, dürften Ein-Sparten-Vereine nach den Grundsätzen der Entscheidung des FG Hessen nämlich überwiegend wirtschaftliche Zwecke verfolgen mit der Folge, dass ihnen das Finanzamt wegen eines Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (§ 56 AO) die Gemeinnützigkeit entziehen müsste. Gleichzeitig droht eine Löschung solcher Vereine durch das Registergericht.

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Eine Umstrukturierung oder Neuausrichtung mit der Unterstützung eines Fachanwalts für Sport- und Steuerrecht ist in diesem Fall dringend geboten. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

FG Hessen, Urteil vom 17.05.2019 – 4 K 1480/17

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Vereinsrecht: Was ist eine Ausgliederung?
Umfassende Beratung zur Umstrukturierung von Nonprofit-Organisationen

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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