Etliche Vereine haben Probleme mit den Registergerichten, da sie nicht ideell, sondern überwiegend wirtschaftlich tätig sind. Etablierte Vereine verfolgen diese Rechtsentwicklung mit Sorge und verharren nicht zuletzt aus traditionellen Gründen im Status quo. Aktuell in der Kritik steht z.B. der 1. FSV Mainz 05.
Keine Ausgliederung der Profiabteilung
Der 1. FSV Mainz 05 hat als einer der wenigen Bundesligavereine seine Profiabteilung noch nicht ausgegliedert. Nach einem vom Verein in Auftrag gegebenen Gutachten soll eine Ausgliederung rechtlich auch nicht erforderlich sein. Die Gegenauffassung vertreten Professor Dr. Hadding und Professor Dr. Leuschner in einer Stellungnahme zum Gutachten des 1. FSV Mainz 05. Sie halten eine Umstrukturierung für erforderlich.
Umstrukturierung notwendig?
Die Auffassung von Leuschner/Hadding überrascht nicht. Die herrschende Meinung unter Juristen geht davon aus, dass Bundesligavereine, die ihre Profiabteilung nicht ausgegliedert haben, gegen das vereinsrechtliche Nebenzweckprivileg verstoßen und Ärger mit den Registergerichten vorprogrammiert ist – wie z.B. im Fall des ADAC e.V. Dass die übermäßige wirtschaftliche Betätigung des 1. FSV Mainz 05 e.V. bisher – seit Jahren – toleriert wurde, ändert nichts daran, dass dieser Zustand rechtlich problematisch ist. Die Fortführung der Profiabteilung im Verein selbst dürfte daher ein Spiel mit dem Feuer sein; früher oder später wird eine Umstrukturierung notwendig werden.
Das Thema bleibt für alle Vereine, die sich wirtschaftlich betätigen, also insbesondere in den oberen Ligen spielende Profiabteilungen unterhalten, damit höchst aktuell.
Vereinsrecht ≠ Gemeinnützigkeitsrecht
In der Diskussion über die Notwendigkeit von Ausgliederungen sollten übrigens zwei Problemkreise gedanklich auseinandergehalten werden. Häufig wird nicht klar zwischen dem Vereinsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht unterschieden. Während das Vereinsrecht eine zu intensive wirtschaftliche Betätigung eines Vereins mit dem Entzug der Rechtsform des Vereins ahndet, geht es im Gemeinnützigkeitsrecht „lediglich“ um die steuerlichen Auswirkungen einer zu intensiven wirtschaftlichen Betätigung. Einen Verein, der seine Profiabteilung(en) noch selbst im Verein führt und nicht auf eine Tochterkapitalgesellschaft ausgegliedert hat, bestraft das Vereinsrecht also mit der Löschung aus dem Vereinsregister. Das Gemeinnützigkeitsrecht entzieht hingegen „nur“ die steuerlichen Vorteile, die ein gemeinnütziger Verein genießt. Beide Rechtsfolgen sind, das versteht sich von selbst, auf ihre jeweilige Art und Weise höchst bedrohlich und daher unbedingt zu vermeiden.
Umstrukturierung frühzeitig vorbereiten
Die Registergerichte entziehen den Vereinsstatus selbstverständlich nicht von heute auf morgen, sondern gewähren genügend Zeit zur Umstrukturierung. Die Vereinsmitglieder rechtzeitig auf künftige Veränderungen einzustimmen und vorzubereiten, ist trotzdem unumgänglich, um dann, wenn die Entscheidung zur Umstrukturierung eines Tages gefallen ist (aus eigenem Antrieb oder nach Aufforderung durch die Gerichte), auch zügig handlungsfähig zu sein und nicht durch vereinsinterne Querelen blockiert zu werden.
Richtig und frühzeitig kommuniziert lassen sich etwaige Bedenken der Mitglieder in der Regel ausräumen. Die erforderliche Umstrukturierung dient ja dem Wohle des Vereins, auch wenn das die Mitglieder meist zunächst anders sehen. Umgekehrt gilt: Sollte dem Verein aufgrund einer unterlassenen Umwandlung bzw. Ausgliederung ein Schaden entstehen, gerät der Vorstand rechtlich wie tatsächlich in Bedrängnis. Aus Sicht der Verantwortlichen sollte das Thema allein schon aus diesem Grund ganz oben auf der Agenda stehen. Unsere spezialisierten Anwälte sind Ihnen gerne dabei behilflich.
Bericht im Kicker „Mainz: Ausgliederung soll vorerst nicht auf die Agenda“ vom 12.10.2016
Stellungnahme von Prof. Dr. Hadding und Prof. Dr. Leuschner
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Tags: Verein, wirtschaftliche Betätigung