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1. FSV Mainz 05 e.V. muss Profiabteilung ausgliedern

Noch im Dezember letzten Jahres hatten wir berichtet, dass sich der Bundesligist 1. FSV Mainz 05 im Rahmen der laufenden Strukturreform des Vereins – auf Basis eines vom Vorstand in Auftrag gegebenen Gutachtens – gegen eine Ausgliederung seiner Profimannschaft auf eine Tochterkapitalgesellschaft entschieden hatte. Dies hatten bereits zum damaligen Zeitpunkt Professor Dr. Hadding und Professor Dr. Leuschner in einer Stellungnahme zum Gutachten des 1. FSV Mainz 05 kritisiert und darauf hingewiesen, dass eine Ausgliederung wegen eines Verstoßes gegen das vereinsrechtliche Nebenzweckprivileg notwendig sei.

Vereinsregister fordert Ausgliederung der Profiabteilung

Nun ist das für den FSV Mainz 05 zuständige Vereinsregister am Amtsgericht Mainz wegen genau dieser Problematik an den Vereinsvorstand herangetreten und hat Presseberichten zufolge dazu aufgefordert, den Profibereich auszugliedern.

In der Regel ist mit einer solchen Aufforderung eine Fristsetzung des Vereinsregisters verbunden, innerhalb derer der Verein die Ausgliederung umsetzen muss. Anderenfalls droht dem Verein der Entzug der Rechtsform des eingetragenen Vereins durch Löschung aus dem Vereinsregister. Der Verein kann dann zwar als sog. nichtrechtsfähiger Verein (im Sinne von § 54 BGB) fortbestehen. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde allerdings persönlich. Eine Folge, die dem Vorstand eines Bundesligisten sicherlich nicht schmecken dürfte, da das Bundesligageschäft doch mit erheblichen Risiken behaftet ist. Hinzu kommen viele weitere rechtliche Nachteile, die mit der fehlenden Rechtsfähigkeit des Vereins einhergehen. Es verwundert daher nicht, dass der Vorstand des 1. FSV Mainz 05 laut Berichten des Kicker das Thema Ausgliederung in enger Abstimmung mit den Mitgliedern ab Juli 2017 wieder auf die Agenda bringen will.

Auch andere Vereine im Profisport sollten handeln

Die Entwicklung beim 1. FSV Mainz 05 werden sicherlich auch die (wenigen) übrigen Bundesligisten, namentlich FC Schalke 04, SC Freiburg und Darmstadt 98, mitverfolgen. Diese haben bisher davon abgesehen, ihre Profiabteilungen aus dem Idealverein auszugliedern. Den genannten Vereinen drängt sich nun die Frage auf, ob man weiter tatenlos bleiben will, bis man auf Druck der Vereinsregister gezwungen wird, dann unter Zeitdruck eine Ausgliederung umzusetzen, oder ob das Thema nun von Vereinsseite aus angegangen wird. Hierbei gilt auch zu bedenken: Sollte dem Verein aufgrund einer unterlassenen Umwandlung bzw. Ausgliederung ein Schaden entstehen, gerät der Vorstand rechtlich wie tatsächlich in Bedrängnis.

Aus Sicht der Verantwortlichen sollte das Thema allein schon aus diesem Grund ganz oben auf der Agenda stehen. Mit der Begründung, „dass in der Praxis Bundesligavereine als e.V. fortgeführt werden, ohne dass derzeit gegenteilige Registerverfahren bekannt sind“, wie es im damaligen Gutachten des 1. FSV Mainz 05 noch zu lesen war, werden Vereinsvorstände die Augen vor einer im Raum stehenden Ausgliederung jedenfalls nicht mehr verschließen können.

Frühzeitige Beratung zur Ausgliederung

Betroffen dürften nicht nur die Fußballvereine der 1. und 2. Fußballbundesliga sein, sondern alle Sportvereine, die den Profisport nicht nur als Nebenzweck fördern. Unsere spezialisierten Anwälte geben gerne Auskunft, ob eine Ausgliederung im konkreten Fall notwendig ist.

Weiterlesen:
Verstößt der 1. FSV Mainz 05 gegen das Nebenzweckprivileg?
Sportrecht – Beratung für Sportvereine, Sportverbände, Sportler, Trainer und Sponsoren

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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2 Antworten zu "1. FSV Mainz 05 e.V. muss Profiabteilung ausgliedern"

  1. Thiemo Potthast sagt:

    Sehr geehrter Herr Fein,

    hier nochmal die Frage aus dem Webinar:

    F: Wie sind Sportkurse für Unternehmen (Verein bietet für die Mitarbeiter des Unternehmens einen geschlossenen Sportkurs an) zu versteuern? Das Unternehmen übernimmt die Kosten und zahlt eine Gesamtrechnung an den Verein. Muss diese Rechnung mit Umsatzsteuer gestellt werden?

    • Sehr geehrter Herr Potthast,

      zwischen dem Sportverein und dem Unternehmen findet ein Leistungsaustausch statt, der grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist. Es kommt allerdings in Betracht, dass statt 19% Umsatzsteuer der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 7% Anwendung findet. Der ermäßigte Steuersatz findet nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG dann Anwendung, wenn die Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden. Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen sind als „sportliche Veranstaltungen” i.S.v. § 67a AO zu beurteilen und können daher Zweckbetrieb sein.

      Ob hier die übrigen Voraussetzungen in Ihrem Verein für einen Zweckbetrieb i.S.v. § 67a Abs. 1 AO gegeben sind oder ob es ggf. Sinn macht in Ihrem Fall vom Wahlrecht nach § 67a Abs. 2 AO Gebrauch zu machen, damit die Voraussetzungen des Zweckbetriebs nach § 67a AO erreicht werden können, müsste in einer individuellen Beratung geklärt werden. Sollten Sie da konkret Unterstützung benötigen, können wir gerne unter info@winheller.com einen Termin machen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Johannes Fein

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