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Freifunk weiterhin nicht gemeinnützig

Wir hatten bereits über Anbieter von öffentlich zugänglichem WLAN und ihre spezifischen rechtlichen und steuerlichen Probleme berichtet. Im Folgenden ein kurzes Update.

Abschaffung der Störerhaftung nimmt letzte Hürde

Der Bundestag hatte die Änderung des Telemediengesetzes bereits beschlossen, wodurch die Haftung von Freifunk-Anbietern für Rechtsverstöße ihrer Nutzer („Störerhaftung“) wesentlich gemindert wird. Das Gesetz ist mittlerweile auch vom Bundesrat gebilligt worden und muss nun nur noch durch den Bundespräsidenten ausgefertigt werden.

Weiterhin keine Gemeinnützigkeit

Weniger positiv verhält es sich mit der Anerkennung von Freifunkangeboten als gemeinnützig. Das entsprechende Gesetzesvorhaben war in den Ausschüssen des Bundestages gescheitert. Es bleibt abzuwarten, wie sich das neu gewählte Parlament zu den ursprünglichen Vorhaben positionieren wird. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat die bayerischen Finanzbeamten unterdessen angewiesen, aufgrund der verschiedenen Bestrebungen entsprechende Anträge auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht abschließend zu bearbeiten.

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Haftungserleichterungen für Freifunker geplant
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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