Keine Regel ohne (gesetzliche) Ausnahme, das zeigte erneut ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Laut § 518 BGB bedarf ein Schenkungsvertrag der notariellen Beurkundung. Ein Formmangel wird durch den Vollzug der Schenkung geheilt.
Erkrankte Dame erteilt Vollmacht über Investmentanteile
Eine schwer erkrankte Dame erteilte einem Bekannten die Vollmacht, über von ihr gehaltene Investmentanteile zu seinen Gunsten frei zu verfügen. Dies tat der Beklagte, verkaufte die Anteile und ließ den Erlös seinem Konto gutschreiben. Kurz darauf verstarb die Schenkerin.
Die Schenkung entsprach zwar nicht der vorgeschriebenen Form, war aber vollzogen. Nach obigem Grundsatz hätte sie wirksam sein müssen. Dennoch verurteilte der BGH den Beschenkten dazu, den Verkaufserlös an die Erben herauszugeben.
Ausnahme: Übertragung des gesamten Vermögens
Dies lag daran, dass der BGH im vorliegenden Fall nicht § 518 BGB für anwendbar hielt, sondern § 311b Abs. 3 BGB:
„Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen […] zu übertragen, […] bedarf der notariellen Form.“
Eine Bestimmung, dass der Formmangel durch Erfüllung geheilt würde, fehlt bei § 311b BGB. Und da die Investmentanteile hier das gesamte Vermögen der Erblasserin darstellten, konnte der Beschenkte mit dem Geschenk nicht glücklich werden.
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