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Förderkörperschaft und geförderte Körperschaft: identische Satzungszwecke erforderlich?

Das Gemeinnützigkeitsrecht kennt zwei Möglichkeiten der Mittelweitergabe an andere Körperschaften: die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln durch eine Förderkörperschaft gemäß § 58 Nr. 1 AO einerseits und die teilweise Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 2 AO andererseits. In einem aktuellen Urteil fordert das FG Hessen für die erstgenannten Fälle, dass die Zwecke der Empfangskörperschaft denen der Förderkörperschaft entsprechen müssen – ein Aufruf zur Satzungsprüfung an alle Förderkörperschaften.

Die Abgrenzung zwischen beiden Formen der Quersubventionierung richtet sich nach dem Umfang der Mittelweitergabe. Wird lediglich ein Teil der Mittel an eine andere gemeinnützige Organisation weitergeleitet, ist dies ohne eigene Satzungsregelung nach § 58 Nr. 2 AO möglich. Nach bislang überwiegend vertretener Auffassung müssen die gemeinnützigen Zwecke des Empfängers in diesem Fall nicht mit denen der weiterleitenden Körperschaft übereinstimmen. Will die Körperschaft ihre Mittel überwiegend weitergeben (sog. Förderkörperschaft oder Mittelbeschaffungskörperschaft, wie z.B. ein Förderverein), sind die Beschaffung und Weitergabe der Mittel an andere gemeinnützige Organisationen hingegen als eigentlicher Zweck der Körperschaft mit in die Satzung aufzunehmen (vgl. § 58 Nr. 1 AO und AEAO zu § 58 Nr. 1). Außerdem verlangt das FG Hessen nun, dass die Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO auf Ebene der Förderorganisation zu denselben Zwecken erfolgen muss, die auch die Empfängerkörperschaft nach ihrer Satzung und dem ihr erteilten Freistellungsbescheid verfolgt.

Hinweis: Diese Forderung des FG Hessen ist insoweit überraschend, als man bislang ganz überwiegend davon ausging, dass auch die Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO eine Zweckidentität nicht voraussetzt. Die Vorschrift spricht ja ausdrücklich von den „steuerbegünstigten Zwecken einer anderen Körperschaft“ und nimmt gerade nicht die satzungsmäßigen Zwecke der Förderkörperschaft in Bezug. Wenn sich Förderkörperschaften satzungsmäßig auf die Beschaffung von Mitteln für einen konkreten steuerbegünstigten Zweck verpflichten, ist die Forderung nach Zweckidentität zwar nachvollziehbar. Beschafft die Förderkörperschaft nach ihrer Satzung Mittel für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke, ist die Weiterleitung von Mitteln an den „falschen“ gemeinnützigen Empfänger also unbedingt zu vermeiden. Andernfalls wäre die tatsächliche Geschäftsführung nicht auf die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke gerichtet, was den Entzug der Gemeinnützigkeit nach sich zieht.

Anders ist es aber, wenn Förderkörperschaften zur Finanzierung von ausdrücklich benannten Nonprofit-Organisation eingesetzt werden. Wer sich satzungsmäßig auf die Mittelbeschaffung für eine namensmäßig benannte Körperschaft verpflichtet, teilt doch damit bereits deren Zweck(e), so dass unserer Auffassung nach in diesen Fällen eine ausdrückliche Erwähnung der Zwecke in der Satzung der Förderkörperschaft nicht verlangt werden darf.

Ob die Zweckidentität auch in Fällen bloß „teilweiser“ Mittelweitergaben im Sinne des § 58 Nr. 2 AO gelten soll, lässt das FG Hessen übrigens offen. Vorsichtshalber sollten gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel zumindest so lange nicht an Körperschaften mit abweichenden Zwecken weiterreichen, wie der BFH die Frage nicht höchstrichterlich geklärt hat.

FG Hessen, Urteil v. 26.04.2012, Az. 4 K 2239/09.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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