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Folgen des Entzugs der Gemeinnützigkeit eines Sportvereins: Keine Verrechnung mit Verlusten aus Zweckbetrieben

Das Urteil des Hessischen FG liest sich wie die Chronik der steuerrechtlichen Implosion eines Fußballvereins. Insbesondere Profi-Sportvereine, die noch immer in Form eines gemeinnützigen Vereins organisiert sind, leben riskant (vgl. auch hier und hier). Die aktuelle Entscheidung zeigt in aller Deutlichkeit die schwerwiegenden Folgen, wenn es zum Fehltritt kommt.

Fehltritt: Verstoß gegen Gemeinnützigkeitsrecht

Auftakt der steuerrechtlichen Probleme bildet regelmäßig ein Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht. Im entschiedenen Fall war es die nichtabgeführte Lohnsteuer für Spieler sowie „vergessene“ Einnahmen aus Empfängen und Veranstaltungen für die Öffentlichkeit, die als Verstöße gegen steuerliche Erklärungspflichten zum Wegfall der Gemeinnützigkeit für mehrere Jahre führten (vgl. hier).

So gravierend wie im Fall des FG Hessen müssen Fehltritte aber gar nicht sein, um steuerliche Nachteile für Sportvereine auszulösen. Klassischerweise liegen die Probleme viel einfacher: Größere Sportvereine bilden bspw. mit ihre Profi-Abteilung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der – schaut das Finanzamt einmal genauer hin – nicht selten den Hauptzweck des Vereins ausmacht. Damit stolpert der Verein aber bereits über die funktionale Geprägetheorie, was die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge hat. Im Schlepptau des gemeinnützigkeitsrechtlichen Problems kann überdies der Entzug der Rechtsfähigkeit aus vereinsrechtlichen Gründen drohen (vgl. hierzu Winheller, DStR 2012, 1562).

Freier Fall: Gewinne steuerpflichtig, Verluste unbeachtlich

Entfällt die Gemeinnützigkeit, u.U. gleich noch mitsamt der Rechtsfähigkeit, ist das schon allein für die Außenwirkung verheerend. Doch für den (steuer-) rechtlich falsch aufgestellten Verein kann es noch schlimmer kommen, wie das aktuelle Urteil des FG Hessen zeigt: Trainings- und Spielbetrieb bildeten dort einen defizitären Zweckbetrieb, dem jedoch die wirtschaftlichen Einnahmen aus Werbe- und Lizenzgeschäften gegenüber standen. Der Verein wollte nach dem Entzug der Gemeinnützigkeit die Gewinne aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit den aufgelaufenen Zweckbetriebsverlusten verrechnen. Das Gericht versagte ihm das: Das Eine habe mit dem Anderen aus steuerrechtlicher Sicht nichts zu tun – beide Betriebe (Zweckbetrieb Sport einerseits, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Werbung andererseits) seien nicht gleichwertig und die Verluste im Zweckbetrieb mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht abzugsfähig.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, die Beschwerde dagegen ist allerdings beim BFH unter dem Az. I B 88/12 anhängig. Wie auch immer der Fall letztendlich ausgeht: Sportvereine müssen tunlichst auf den Erhalt ihrer Gemeinnützigkeit achten. Im Profibereich bietet sich hierfür regelmäßig die Ausgliederung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe auf Tochter-(Holding-)Kapitalgesellschaften an.

Zwischen den Zeilen vermittelt das Urteil übrigens auch eine positive Botschaft: Während der Zweckbetrieb Sport und die wirtschaftliche Betätigung Werbung/Sponsoring tatsächlich nicht gleichwertig sind, dürften der Zweckbetrieb Sport und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Profiveranstaltungen (Einnahmen aus Ticketverkauf etc.) unseres Erachtens durchaus gleichwertig sein; im Fall des Entzugs der Gemeinnützigkeit wäre dann eine Verlustverrechnung möglich.

Hessisches FG, Urteil v. 26.4.2012, Az. 4 K 2789/11.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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