Eine Förderung für ein Pedelec darf laut dem jüngsten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Distanzierung zu Scientology abhängig gemacht werden.
Initiative zur Förderung der E-Mobilität
Die Stadt München hatte 2018 ein Förderprogramm namens „München emobil“ ins Leben gerufen. Dabei sollten
- Fahrzeuge,
- Ladeinfrastruktur und
- Beratungsleistungen
gefördert werden.
Die Förderung richtete sich an
- Privatpersonen,
- Unternehmen,
- gemeinnützige Organisationen und
- Wohnungseigentümergemeinschaften.
Antrag auf Förderung enthält Schutzerklärung bzgl. Scientology
Unter den AntragstellerInnen fand sich auch die Klägerin. Sie beantragte eine Förderung für ein Pedelec. Bei der Antragstellung gab sie allerdings nicht die Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology ab. Damit soll der Zuwendungsempfänger erklären, die Lehre von Scientology nicht anzuwenden, nicht zu verbreiten und auch keine Kurse oder Seminare der Organisation zu besuchen.
Die Stadt lehnte den Antrag unter Hinweis auf die fehlende Erklärung ab. Daraufhin erhob die Klägerin Klage. Diese wurde vom Verwaltungsgericht zunächst abgewiesen. In den höheren Instanzen hatte die Antragstellerin Erfolg. Sowohl der Verfassungsgerichtshof München als auch das Bundesverwaltungsgericht haben eine Verpflichtung der Stadt zur Förderung bejaht.
Unerlaubter Eingriff in Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Insbesondere sei es nicht Aufgabe der Gemeinde, i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG Erklärungen zur Weltanschauung einzufordern. Damit sei die Gemeinde schon per se unzuständig. Würde eine solche Erklärung trotzdem verlangt, sei dies ein Eingriff in die von Art. 4 Abs. 1 und 4 GG gewährleistete Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Ein solcher sei schon mangels einer gesetzlichen Grundlage verfassungswidrig.
Verstoß gegen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz
Zudem verstoße die Vorgehensweise der Stadt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Differenzierung zwischen den Antragstellern erfolge aus einem Grund, der in keiner Weise mit dem Gegenstand der Förderung zusammenhängt. Da die Klägerin ansonsten alle Voraussetzungen der Förderung erfüllt, müsse die Beklagte ihr die entsprechende Zusage erteilen.
Fragen zur Weltanschauung sowie Fragen zu Themen, die nicht mit dem Gegenstand der Förderung zusammenhängen, gehören also nicht in einen Förderungsantrag.
WINHELLER berät zur Gestaltung von Förderungsanträgen
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BVerwG 8 C 9.21, Urteil v. 06.04.2022
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