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Fördervereine und Förderstiftungen: BaFin-Erlaubnispflicht umgehen

Förderkörperschaften (meist Vereine und Stiftungen, aber gelegentlich auch gGmbHs) waren in den letzten Monaten zunehmend ins Fadenkreuz der BaFin geraten. Während sich (ganz) kleine Förderkörperschaften keine Sorgen machen müssen, sollten größere Förderkörperschaften zur Vermeidung (straf-)rechtlicher Konsequenzen ihr Geschäftsmodell prüfen.

Weiterleitung von Spenden als Finanztransfergeschäft?

Ein seit geraumer Zeit diskutiertes Thema betrifft die Frage, ob Mittelbeschaffungskörperschaften, die Spenden für dritte Empfängerkörperschaften einsammeln, erlaubnispflichtige Finanztransfergeschäfte betreiben und für diese Tätigkeit eine Erlaubnis der BaFin benötigen. Die BaFin bejaht dies. Finanztransfergeschäfte gelten aufsichtsrechtlich gem. § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG als erlaubnispflichtige Zahlungsdienste. Sie liegen vor, wenn Geldbeträge eines Zahlers ohne die Einrichtung eines Zahlungskontos auftragsgemäß ausschließlich zur Übermittlung an einen Zahlungsempfänger entgegengenommen bzw. dem Zahlungsempfänger verfügbar gemacht werden. Die zahlreichen in Deutschland aktiven Fördervereine, Förderstiftungen und Online-Spendenportale erbringen für die jeweiligen angeschlossenen Spendenempfänger im Grunde solche Tätigkeiten.

In allen Fällen, in denen eine Körperschaft praktisch als eine Art „Durchlaufstelle“ für eine Spendenzahlung eines Spenders an einen konkreten Spendenempfänger fungiert, droht der Förderkörperschaft Ungemach seitens der BaFin, was sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wer glaubt, dass gemeinnützige Organisationen wegen ihres gemeinnützigen Status vor dem Zugriff der BaFin geschützt seien, irrt. Spätestens seit der Finanzkrise fährt die BaFin insgesamt eine deutlich härtere Linie und macht von ihren Befugnissen insgesamt regen Gebrauch. Salopp formuliert lässt sich sagen, dass sie nach dem Motto verfährt: „Zu viel Kontrolle ist besser als zu wenig“.

Wie kann die BaFin-Erlaubnispflicht vermieden werden?

Mit den richtigen rechtlichen Ansätzen lässt sich die BaFin-Erlaubnispflicht aber meist umgehen: Der kleine Förderverein, der gelegentlich einmal einen vierstelligen Betrag an die von ihm unterstütze Schule überweist, wird sich z.B. keine allzu großen Sorgen machen müssen, unter die Aufsicht der BaFin zu fallen. Klein genug ist eine Körperschaft immer dann, wenn ihre Tätigkeit keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Wann das der Fall ist, beurteilt sich nach der zahlungsdienstewirtschaftlichen Verkehrsauffassung. Klare Abgrenzungskriterien hat die BaFin hierfür noch nicht herausgearbeitet. Es kommt damit auf die Umstände des Einzelfalls an, d.h. auf die Anzahl der Geschäfte, den damit erwirtschafteten Umsatz, die Anzahl der Mitarbeiter und ähnliche Gesichtspunkte.

Für größere Förderkörperschaften bietet es sich an, das konkrete Geschäftsmodell daraufhin abzuklopfen, ob sich die Körperschaft – ggf. nach Anpassung ihres Geschäftsmodells und der zwischen den Beteiligten geschlossenen oder zu schließenden Verträge – nicht auf Ausnahmevorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) berufen kann, um so einer BaFin-Erlaubnispflicht zu entgehen. Im Einzelfall kann eine Lösung auch schon darin bestehen, die Auswahl der Empfängerkörperschaft(en) der Förderkörperschaft (statt dem Spender) zu überlassen.

Rechtsunsicherheit für Mittelbeschaffungskörperschaften

Die BaFin hat inzwischen mehrere Fälle von Tätigkeiten diverser Mittelbeschaffungskörperschaften beurteilt. Auch wenn sie bislang noch keine verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung hat verlauten lassen, hat sie in den rechtlich einwandfrei gestalteten Konstellationen eine Erlaubnispflicht stets verneint. Für Mittelbeschaffungskörperschaften bedeutet dies zunächst Rechtsunsicherheit, der zur Vermeidung erheblicher Rechtsrisiken nur durch eine fachkompetente Beratung und eine enge Abstimmung mit der BaFin im Vorfeld der Aufnahme der Tätigkeit begegnet werden kann. (vgl. Winheller/Auffen-berg, DStR 2015, S. 589ff.; dies., Die Stiftung 6/15, S. 26-27; dies., Verbändereport 8/2015, S. 40ff.) Gerne sind unsere erfahrenen Anwälte Ihnen dabei behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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4 Antworten zu "Fördervereine und Förderstiftungen: BaFin-Erlaubnispflicht umgehen"

  1. Dominik sagt:

    Hallo,
    meine Frage wäre: „Welche Konsequenzen ergeben sich denn bei einer Erlaubnispflicht?“

    Kann das Modell nach erteilter Erlaubnis ohne Weiteres weiter fortgeführt werden, sind Gebühren einzubehalten oder welche Folgen ergeben sich bei Bestehen einer BaFin-Erlaubnisfrist?

    Viele Grüße
    Dominik

    • Hallo Dominik,

      bei Vorliegen einer Erlaubnispflicht darf das betreffende Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nur fortführen, wenn es zuvor eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einholt. Um die Erlaubnis zu bekommen, muss das Unternehmen verschiedene Voraussetzungen erfüllen, wie beispielsweise zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter, abhängig vom Geschäftsmodell ein Anfangskapital in Höhe von 50.000 Euro bis 5.000.000 Euro und einen tragfähigen Geschäftsplan.

      Nach erteilter Erlaubnis kann das Unternehmen die Geschäftstätigkeit weiter führen. Es muss jedoch fortwährend die oben genannten Anforderungen erfüllen, die der Gesetzgeber an Banken bzw. Finanzdienstleistungsinstitute stellt. Das Unternehmen ist nicht gezwungen, Gebühren einzubehalten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sebastian Förste

  2. Klaus sagt:

    Hallo,
    zählt denn die Weitergabe von Fördermitteln („Mittelverwaltende Stelle“) als Finanztransfergeschäft?
    Unser Verein ist per öffentlich-rechtlichem Vertrag durch ein Landesministerium mit der Abwicklung (Anträge, Auszahlung, Prüfung etc.) beauftragt. Ich plädiere ja für „nein“, immerhin haben wir ein gewisses Mitspracherecht (Entscheidungsspielraum), wer wieiviel Geld erhalten soll … oder ist dieser Fall besser der BaFin zur Klärung vorzulegen?

    • Hallo,

      grundsätzlich kann auch die Weitergabe von Fördermitteln unter das Finanztransfergeschäft subsumierbar sein. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung, hier des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Je größer der eigene Entscheidungsspielraum ist, desto mehr spricht dafür, von keiner Erlaubnispflicht auszugehen. Ob jedoch allein die Frage der Höhe der Auszahlung dafür ausreichend ist und nicht eher die Entscheidung über das „Ob“, wird hier die Frage sein. Eine pauschale Bewertung ist im diesem Rahmen aber nicht möglich. Gerne können wir die Angelegenheit im Rahmen einer Beratung prüfen. Selbstverständlich können dafür jederzeit mit uns in Kontakt treten (info@winheller.com).

      Beste Grüße
      Eike Weerda

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