DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Finanzierungshilfen durch Sportverbände: Gemeinnützigkeitsrecht beachten!

Finanzierungshilfen durch Sportverbände: Gemeinnützigkeitsrecht beachten!Durch die aktuelle Coronakrise geraten Sportvereine zunehmend in wirtschaftliche Bedrängnis. Sie können keine Veranstaltungen mehr organisieren und ihre Athleten und Mannschaften können nicht mehr im geordneten Wettbewerb bzw. Ligabetrieb gegeneinander antreten. Um den Betroffenen wirtschaftlich unter die Arme zu greifen, wollen Dachverbände finanzielle Unterstützung leisten. Dabei müssen sie allerdings darauf achten, nicht gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben zu verstoßen.

Sportverbände wollen Vereine unterstützen

Durch die Versammlungsverbote des Bundes und der Länder können bis auf weiteres keine Sportveranstaltungen durchgeführt werden. Da sich Sportvereine – außerhalb der Profiligen mit ihren TV-Geldern – vor allem durch Ticketeinnahmen finanzieren, werden sie durch die Absagen vor eine große finanzielle Herausforderung gestellt. Dies haben auch die Sportverbände registriert. Als übergeordneter Zusammenschluss der einzelnen Vereine wollen sie diese wirtschaftlich unterstützen. Dabei müssen sie allerdings vorsichtig sein, denn sollte die Finanzierung im Widerspruch zum eigenen Satzungszweck stehen oder sonst gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben verstoßen, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit.

Finanzierungshilfe muss dem Gemeinnützigkeitsrecht entsprechen

Gemeinnützige Vereine, wie es auch die meisten Sportverbände sind, können ihre Mittel nicht nach freiem Ermessen ausgeben oder weiterleiten. Sie sind bei deren Verwendung an die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebunden. Demnach können liquide Mittel nur für eigene ideelle Zwecke oder sogenannte Zweckbetriebe (z.B. Wettkämpfe von Amateursportlern) verwendet werden. Der ideelle Zweck der Sportverbände ist die Sportförderung, in diesem Rahmen ist auch eine Unterstützung der verbandsangehörigen Sportvereine möglich. Allerdings ist dabei zwischen Amateuren und Profisportlern zu unterschieden.

Unterschied zwischen Profi- und Amateursport

Auch wenn umgangssprachlich in beiden Fällen von Sportvereinen gesprochen wird, ist steuerrechtlich die Abgrenzung zwischen professionellem Sport (d.h. ein Sportler bekommt für seine sportlichen Leistungen vom Verein pro Monat mehr als 400,- Euro) und echten, förderungsfähigen Amateuren wichtig. Durch eine Unterstützung des bezahlten Sports mit gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Verbandsmitteln würde der Sportverband keinen ideellen Zweck, sondern einen wirtschaftlichen Zweck (Entgelterzielung der Sportler) fördern. Daher droht bei der Weitergabe von gemeinnützig gebundenen Verbandsmitteln an den bezahlten Sport dem Verband die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Können Sportverbände Darlehen an Vereine oder Sportler vergeben?

Eine weitere Möglichkeit der Förderung könnte die Vergabe von Darlehen für betroffene Vereine sein. Auch bei der Vergabe von Darlehen ist es allerdings entscheidend, ob der empfangende Verein die Mittel im gemeinnützigen Amateursport verwendet oder nicht. Möchte der Dachverband hingegen für den nicht gemeinnützigen Bereich eines Vereins ein Darlehen gewähren, darf er das nur im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung zu einem marktüblichen Zinssatz. Darüber hinaus muss er eine angemessene Besicherung für das Risiko eines Ausfalls fordern. Wird dies nicht beachtet, kann das – auch wenn das Darlehen bereits zurückgeführt wurde – noch Jahre später zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.

Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.

Die von den Finanzbehörden getroffenen Ausnahmeregelungen für gemeinnützige Organisationen in der Coronakrise schaffen hier keine Abhilfe. Die finanzielle Unterstützung von Wirtschaftsbetrieben (als solcher ist der Profisport zu sehen) ist und bleibt eine unzulässige Quersubventionierung.

Weiterlesen:
Neue Finanzierungsquellen durch Ausgliederung erschließen
Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Folgeprobleme für NPOs

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *