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Finanzgericht stoppt Erhebung des Solidaritätszuschlags

Mit Beschluss vom 22.09.2015 hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) die Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags in voller Höhe aufgehoben. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass die Richter das gesamte Solidaritätszuschlagsgesetz (SolZG) für verfassungswidrig halten. Bereits im Jahr 2013 haben sie eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Grundgesetz beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht, um die Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Solis zu prüfen (FG Niedersachsen Az. 7 K 143/08).

Soli verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Darin führen die Richter aus, dass das SolZG sowohl gegen Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG als auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Zum einen habe sich der als Ergänzungsabgabe eingeführte Soli durch zahlreiche, in der Zwischenzeit ergangene Steuersenkungen, überholt. Eine Ergänzungsabgabe diene der Abfederung kurzzeitiger Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt. Sobald sich diese legen, muss die Ergänzungsabgabe als Erstes wieder abgeschafft werden.

Zum anderen verstoße das SolZG gegen den Gleichheitsgrundsatz, da es gewerbliche und ausländische Einkünfte gegenüber nichtgewerblichen und inländischen Einkünften bevorzugt, ohne dass dafür eine Rechtfertigung ersichtlich wäre. So wird bei gewerblichen Einkünften nur das um die Gewerbesteuer geminderte Einkommen gemäß § 35 EStG zugrunde gelegt. Damit entstehe eine Überkompensation, da Gewerbetreibende nun keine Zusatzbelastung durch die Gewerbesteuer tragen und gleichzeitig weniger Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Ähnliches gilt für die Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 34c EStG und § 26 KStG.

Rechtsschutzinteresse überwiegt potentielle Steuerausfälle

Interessant an dem aktuellen Beschluss des FG ist, dass es die Vollziehung ausgesetzt hat, obwohl es noch keine Entscheidung des BVerfG über die Normenkontrolle gab. Die Richter stellen klar, dass ihnen bewusst ist, dass der Staat dadurch potentiell auf 13 Milliarden Euro aus dem Soli verzichten muss, bis das BVerfG ein Urteil fällt. In Zeiten von Rekordsteuereinnahmen und Mikrozinsen halten sie jedoch den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz für wichtiger, als das Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung. Es sei nicht erkennbar, dass die Erfüllung staatlicher Aufgaben durch den Wegfall der Gelder aus dem Soli gefährdet ist.

Einspruch gegen Festsetzung des Solis bietet Chancen

Ob es sich für Sie ebenfalls lohnt, Einspruch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zu erheben und welche Chancen und Risiken damit verbunden sind, können Ihnen unsere Steuerrechtsexperten in einem vertraulichen Beratungsgespräch erklären.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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