Der deutsche Gesetzgeber hat es sich zum Ziel gesetzt, sämtliche Regulierungslücken im Bereich Geldanlage zu schließen. Je nach Art der fraglichen Anlageform sind jedoch unterschiedliche gesetzliche Regelungen anwendbar.
Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG) bringt Änderungen
Liegen Wertpapiere (z.B. Aktien oder Unternehmensanleihen) vor, müssen die Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) beachtet werden. Auf Investmentvermögen ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) anwendbar. Vermögensanlagen sind gesondert nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) reguliert. Ab dem 31. Dezember 2016 treten einige Änderungen durch das Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG) in Kraft.
Der Anwendungsbereich des VermAnlG wurde zuletzt durch das Kleinanlegerschutzgesetz (KSchG) vom 10. Juli 2015 erweitert. Damals wurden einerseits partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen in den Regelungsbereich des Gesetzes übernommen, andererseits wurde eine Generalklausel geschaffen, um auch sog. sonstige Anlagen erfassen zu können, die sich einer Zuordnung zu den herkömmlichen Formen von Vermögensanlagen entziehen.
Regulierungslücken werden geschlossen
Allerdings konnte der bisherige Wortlaut der Regelung – bei entsprechender Argumentation – so ausgelegt werden, dass je nach Ausgestaltung einer sonstigen Anlage diese, trotz des erkennbar weiten Regelungszwecks der Vorschrift, doch nicht durch das Gesetz erfasst wurde. Um aber bereits sprachlich klar zu stellen, dass jede Form der sonstigen Anlage der Regulierung durch das VermAnlG unterfällt, gibt das FiMaNoG ab dem 31. Dezember 2016 an, dass es bereits genügt, wenn durch einen Emittenten ein vermögenswerter Barausgleich gewährt oder in Aussicht gestellt wird.
Nicht länger erforderlich ist das Bestehen eines Anspruchs auf einen vermögenswerten Barausgleich. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass insbesondere auch Direktinvestments in Sachgüter durch den Tatbestand erfasst werden sollen, bei denen der Rückerwerb der Anlage noch vom Anbieterwillen oder vom Willen eines Dritten abhängt. Damit ist geklärt, dass dem Anleger nicht bereits bei Abschluss der Vermögensanlage ein irgendwie gearteter Anspruch gewährt werden muss, sondern es vielmehr ausreicht, wenn nur die bloße Aussicht auf einen Barausgleich besteht.
FiMaNoG dehnt Befugnisse der BaFin aus
Auch die Befugnisse der BaFin werden ausgedehnt. Sie erhält Auskunfts- und auch Eingriffsbefugnisse gegenüber Anbietern und Emittenten von Vermögensanlagen, die aus dem Wertpapierrecht abgeleitet sind. Diese gelten auch für die einzelnen Arten von Vermögensanlagen, für die nach der aktuellen Rechtslage Privilegierungen in Form einer Befreiung von umfangreichen Pflichten nach dem VermAnlG bestehen.
Weiterhin ist je nach Ausgestaltung der Vermögensanlage ab dem 31. Dezember 2016 die EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte zu beachten. Ein sog. verpacktes Anlageprodukt kann vorliegen, wenn sich die Anlage an Kleinanleger richtet und der rückzuzahlende Betrag schwanken kann, weil er an Referenzwerte geknüpft ist oder von der Entwicklung bestimmter Vermögenswerte abhängt.
Kompetente Beratung bei der Emission von Vermögensanlagen
Auch im Bereich der bis vor Kurzem noch unregulierten Vermögensanlagen steigen die Anforderungen für Anbieter und Emittenten durch das FiMaNoG weiter an. Auf eine rechtssichere Beratung kann daher nicht mehr verzichtet werden. Unsere im Bankaufsichtsrecht spezialisierten Anwälte beraten Sie gerne zu allen Einzelheiten der bevorstehenden Regelungen. Sie erreichen sie am besten per E-Mail an info@winheller.com oder telefonisch unter 069 / 76 75 77 80.
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Tags: VermAnlG, Vermögensanlage, WpPG