Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann vor Gericht nur gegenüber dem Verein verlangt werden, nicht jedoch gegenüber einzelnen Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern der Vereinsorgane.
Wer vor Gericht begehrt, dass ein bestimmter Sachverhalt festgestellt wird (z.B. die Nichtigkeit eines Mitgliederbeschlusses), bedarf hierfür ein rechtliches Interesse an der Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO. Daran fehlt es, wenn die Klage nicht zum erstrebten Ziel führen kann, weil der falsche Klagegegner in Anspruch genommen wird. Dann ist die Klage unzulässig.
So verhielt es sich bei einer Feststellungsklage vor dem Landgericht Wuppertal von Vereinsmitgliedern, die festgestellt haben wollten, dass ein Mitgliederbeschluss zur Bestellung von Vereinsvorständen nichtig war. Sie klagten gegen einzelne Mitglieder bzw. Vorstände auf die entsprechende Feststellung. Das Gericht erkannte jedoch, dass die Feststellung keinen Sinn ergebe. Sie würde nur zwischen den Parteien des Prozesses gelten, nicht jedoch für und gegen alle Mitglieder und das Registergericht. Dies ist jedoch, wenn man mit der Feststellung der Unwirksamkeit eines Mitgliederbeschlusses irgendetwas bezwecken will, zwingend notwendig.
Richtigerweise hätten die Kläger ihre Klage gegen ihren Verein selbst richten müssen.
Interessant ist der Begründungsansatz des Gerichtes: Es verweist auf das Gesellschaftsrecht und den dort geltenden Grundsatz „Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft geht vor allgemeiner Feststellungsklage gegen den Gesellschafter“. Im Vereinsrecht sei dies abzuwandeln in den Grundsatz „Feststellungsklage gegen den Verein auf Nichtigkeit eines Mitgliederbeschlusses geht vor Feststellungsklage gegen einzelne Mitglieder“.
Außerdem – so das Gericht – sei eine Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses überhaupt nur durch den Verein möglich, nicht aber durch einzelne Mitglieder oder Organe. Deshalb sei eine Feststellungsklage gegen einzelne Mitglieder nicht nur unzulässig, sondern auch in der Sache unbegründet.
LG Wuppertal, Urteil v. 04.11.2009, Az. 8 S 44/09