Steuerklassenprivileg bei Erstausstattung: Neue Maßstäbe in der Familienstiftung

Hand schützend über vier Papierfiguren

Die Errichtung einer Familienstiftung ist für viele vermögende Privatpersonen ein zentrales Instrument zur langfristigen Sicherung und Strukturierung ihres Familienvermögens. Steuerlich kommt der Erstausstattung der Stiftung dabei eine Schlüsselrolle zu. Ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (4 K 1138/24) stärkt die Position von Stiftern erheblich und eröffnet neue Gestaltungsspielräume bei der Besteuerung der Erstausstattung und dem sogenannten Steuerklassenprivileg.

Familienstiftung und Erstausstattung im Erbschaftsteuerrecht

Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Steuerlich wird die Stiftung bei der Erstausstattung jedoch nicht isoliert betrachtet, sondern als Instrument zur Vermögensweitergabe an die Familie. Das Erbschaftsteuerrecht knüpft deshalb nicht allein an die Stiftung als juristische Person an, sondern fragt danach, welchen Personen das Vermögen letztlich zugutekommen soll. Maßgeblich ist damit der Kreis der Personen, die nach der Stiftungssatzung Leistungen aus der Stiftung erhalten können.

Ohne besondere Regelungen würde eine Stiftung als „fremde“ Erwerberin gelten, mit der Folge der ungünstigsten Steuerklasse III und minimaler Freibeträge in Höhe von 20.000 €. Gerade bei größeren Vermögensübertragungen hätte dies erhebliche steuerliche Belastungen zur Folge. Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber das Steuerklassenprivileg entwickelt, das eine Gleichstellung der Stiftung mit einer direkten Vermögensübertragung innerhalb der Familie ermöglichen soll.

Steuerklassenprivileg bei der Familienstiftung: Maßgeblicher Begünstigtenkreis

Das Steuerklassenprivileg bewirkt, dass bei der Erstausstattung der Familienstiftung nicht die Stiftung selbst, sondern der entferntest Berechtigte maßgeblich ist. Vereinfacht gesagt entscheidet die Frage, welches Familienmitglied nach der Satzung im ungünstigsten Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter steht, über die anwendbare Steuerklasse. Je näher dieser Personenkreis mit dem Stifter verwandt ist, desto höher fallen die Freibeträge und desto niedriger die Steuersätze aus.

In der Praxis wurde dieses Prinzip lange Zeit sehr restriktiv ausgelegt. Die Finanzverwaltung stellte nicht nur auf die laufend Begünstigten ab, sondern bezog auch mögliche Anfallsberechtigte ein, also Personen oder Institutionen, die erst im Fall einer späteren Auflösung der Stiftung Vermögen erhalten sollten. Wurde beispielsweise eine gemeinnützige Organisation als ein solcher Letztbegünstigter in der Satzung erwähnt, führte dies häufig zur Anwendung der ungünstigen Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 €, selbst wenn die Stiftung faktisch ausschließlich der Familie diente und Vermögensübertragung auf gemeinnützige Einrichtungen üblicherweise steuerfrei sind.

FG Rheinland-Pfalz stärkt Begünstigtenbegriff Erstausstattung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat dieser Praxis eine klare Absage erteilt. Nach Auffassung des Gerichts kommt es bei der Ermittlung der Steuerklasse ausschließlich auf die tatsächlich begünstigten Personen an, also auf diejenigen, die nach der Satzung Leistungen aus der Stiftung erhalten können. Anfallsberechtigte, die nur für den theoretischen Fall einer späteren Auflösung vorgesehen sind, bleiben außer Betracht. Damit rückt das Gericht den wirtschaftlichen Zweck der Familienstiftung wieder in den Mittelpunkt.

Die Konsequenz ist erheblich. Ist der Kreis der Begünstigten auf Abkömmlinge des Stifters beschränkt, ist regelmäßig die Steuerklasse I anzuwenden. Dies führt bei der Erstausstattung zu einem Freibetrag von immerhin 100.000 Euro pro Stifter und zu deutlich niedrigeren Steuersätzen. Die Entscheidung korrigiert damit die bisherige Verwaltungspraxis zugunsten der Stifter und sorgt für eine realitätsnahe Besteuerung.

Familienstiftung: BFH entscheidet über Besteuerung der Erstausstattung

So erfreulich die Entscheidung ist, ganz abgeschlossen ist die Sache noch nicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird nun im Revisionsverfahren (II R 33/24) klären müssen, ob er dieser für Stifter günstigen Auffassung folgt. Erst wenn der BFH entschieden hat, besteht endgültige Rechtssicherheit.

WINHELLER berät zur Familienstiftung

Schon heute klar ist allerdings, dass gut beraten ist, wer eine eindeutig formulierte Stiftungssatzung formuliert, die den Kreis der Begünstigten unmissverständlich definiert und den familiären Zweck der Stiftung widerspiegelt. Sie haben Fragen, benötigen Unterstützung rund um die Familienstiftung, die Satzung oder haben sonstige Anliegen? Dann melden Sie sich bei uns – unser Expertenteam steht Ihnen gern zur Verfügung.

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Porträt vom Autor

Johanna Rengel

Rechtsanwältin Johanna Rengel ist am Standort Frankfurt am Main im Bereich Vermögen/Stiftung/Nachfolge für unsere Mandantschaft tätig. Sie berät dabei vor allem vermögende Privatpersonen bei der Nachfolge- und Vermögensplanung in zivilrechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.

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