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Erben eines Familienheimes – das ist steuerlich zu beachten!

Das Familienheim ist oft das Fundament für ein familiäres Zusammenleben und mit vielen Erinnerungen verknüpft. Aus diesem Grund ist es möglich, dass Kinder oder der überlebende Ehegatte im Erbfall das Familienheim auch erbschaftsteuerfrei erhalten und nicht den erbschaftsteuerlichen Freibetrag antasten müssen. Dabei sind allerdings einige Spielregeln zu beachten.

Erben eines Familienheimes – das ist steuerlich zu beachten!

Ein Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei geerbt werden.

Was ist ein Familienheim?

Ein Familienheim ist vereinfacht ausgedrückt das Haus bzw. die Wohnung, in dem bzw. der sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Der Verstorbene muss in darin selbst gewohnt haben. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist unschädlich, wenn diese Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist, z.B. wenn sich in dem Familienheim ein Arbeitszimmer befindet.

Das Familienheim bleibt auch Familienheim, wenn der Verstorbene aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage war, einen eigenen Haushalt zu führen und sich aus diesem Grund in ein Pflegeheim begeben musste.

Einzug spätestens nach sechs Monaten

Der überlebende Ehegatte oder die bedachten Kinder müssen spätestens binnen sechs Monaten in das Familienheim eingezogen sein. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb des Familienheims. Eine Renovierung ist meist kein solcher Ausnahmefall (BFH, Urteil v. 28.05.2019 – II R 37/16).

Bei Kindern nur 200 m² begünstigt

Im Gegensatz zu dem überlebenden Ehegatten ist im Falle des Kindes bzw. der Kinder die Begünstigung auf 200 m² für ein Objekt beschränkt (FG Köln, Urteil v. 30.01.2019, 7 K 1000/17). Der „überschießende“ Wohnflächenanteil unterliegt der normalen Erbschaftsbesteuerung.

Mindestens zehn Jahre Eigennutzung

Sowohl der überlebende Ehegatte als auch die Kinder müssen das Familienheim mindestens zehn Jahre als Wohnung selbst nutzen. Andernfalls kommt es rückwirkend zu einer Besteuerung des Familienheims. Eine Weiterübertragung unter Nutzungsvorbehalt ist nicht möglich.

Diese Zehnjahresfrist kann im Falle des Ehegatten vermieden werden, indem man ihm bereits zu Lebzeiten das Familienheim schenkt, was ebenfalls steuerfrei möglich ist.

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