Gute Nachrichten für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in Schleswig-Holstein: diese dürfen nicht daran gehindert werden, Fanpages in dem sozialen Netzwerk Facebook zu betreiben. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am Mittwoch, den 09.10.2013 (Az. 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12).
Betreiber einer Fanpage bei Facebook seien nicht für die Verletzung von Datenschutzrechten verantwortlich, hieß es aus Schleswig. Daher könne offen bleiben, ob und in welchem Umfang diese vorlägen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regele klar, dass nur solche Betreiber zur Verantwortung gezogen werden können, die tatsächlich oder rechtlich Einfluss auf die Datenverarbeitung haben. Unternehmen könnten aber lediglich ihre Inhalte einstellen, die technische Infrastruktur liefere Facebook.
Drei schleswig-holsteinische Unternehmen, die bei Facebook eine Fanpage betreiben, hatten gegen die Anordnung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), diese zu deaktivieren, geklagt. Das ULD hatte diese Anordnung damit begründet, dass die Erfassung von Daten der Besucher der Seite durch Facebook gegen Vorschriften des Datenschutzes verstoße, weil über diese Datenerfassung von Facebook nicht ausreichend informiert werde und daher keine wirksame Einwilligung vorliege. Außerdem sei eine Widerspruchsmöglichkeit nicht vorgesehen. Die Kläger als Betreiber einer Facebook-Fanpage seien hierfür mitverantwortlich.
Fanpage-Betreiber nicht für Datenschutz verantwortlich
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es ließ offen, ob und in welchem Umfang die Erfassung von Daten der Nutzer der Fanpage zur Verletzung von Datenschutzrechten führt. Jedenfalls sei der Betreiber einer Fanpage hierfür datenschutzrechtlich nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie (von 1995).
Danach sei nicht verantwortlich, wer weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe. Dementsprechend fehle es an einer Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber. Facebook stelle die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss.
Das Gericht hat daher die streitigen Anordnungen des ULD aufgehoben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Berufung zugelassen worden.