Die öffentliche Einstufung einer Vereinigung als „gesichert extremistisch“ kann gravierende Folgen haben. Das VG Berlin hat nun klargestellt, dass hierfür besonders gewichtige und verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich sind (VG Berlin Beschl. v. 27.4.2026 – 1 L 787/25). Für gemeinnützige Organisationen ist die Entscheidung besonders relevant, weil eine Nennung im Verfassungsschutzbericht erhebliche Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit, die Spendenakquise und die öffentliche Wahrnehmung haben kann.
Gemeinnützigkeit und Vereinsrecht bei einer Nennung im Verfassungsschutzbericht
Gegenstand der Entscheidung war die Nennung einer als gemeinnützig anerkannten Vereinigung im Verfassungsschutzbericht 2024 als „extremistische“ beziehungsweise „gesichert extremistische“ Organisation. Die Vereinigung wandte sich im Eilverfahren gegen diese Einstufung und machte geltend, dass die Veröffentlichung ihre Meinungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und ihre praktische Arbeit erheblich beeinträchtige. Tatsächlich waren nach den Feststellungen des Gerichts bereits Veranstaltungsabsagen, Mitgliederaustritte sowie steuerliche Risiken im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit eingetreten. Das Gericht hob insbesondere hervor, dass eine Nennung im Verfassungsschutzbericht nicht nur informierenden Charakter hat, sondern regelmäßig auch eine stigmatisierende Wirkung entfaltet.
Gerade für Vereine, Stiftungen, Sozialunternehmen und andere gemeinnützige Organisationen ist diese Feststellung von erheblicher Bedeutung. Nach § 51 Abs. 3 AO kann die Erwähnung einer Körperschaft im Verfassungsschutzbericht dazu führen, dass die Finanzverwaltung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit in Frage stellt. Damit geraten häufig auch Spendenrecht, Fördermittelrecht und Zuwendungsrecht in den Fokus.
Meinungsfreiheit und Verfassungsschutz: Anforderungen für die Einstufung als extremistische Vereinigung
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, wann eine Vereinigung als „gesichert extremistisch“ bezeichnet werden darf. Das Gericht stellte klar, dass die bloße Äußerung politischer Ansichten, selbst wenn diese scharf, polemisch oder provokativ formuliert sind, grundsätzlich nicht ausreicht. Vielmehr müsse sich die Behörde auf hinreichend gewichtige und in qualitativer wie quantitativer Hinsicht verdichtete Tatsachen stützen können. Die gerichtliche Kontrolle sei dabei nicht auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Vielmehr unterliege die tatsächliche Grundlage der Einstufung einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung.
Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Meinungsfreiheit. Die Richter betonten, dass selbst fundamentale Kritik an einem Staat oder dessen Politik nicht automatisch extremistische Bestrebungen begründet. Erforderlich seien vielmehr konkrete Anhaltspunkte für ein aktives Fördern oder Propagieren von Gewalt beziehungsweise entsprechende Vorbereitungshandlungen. Nach Auffassung des Gerichts reicht die bloße Billigung oder Relativierung von Gewaltakten nicht ohne Weiteres aus, um die Schwelle zur „gesichert extremistischen“ Bestrebung zu überschreiten.
Für die Praxis gemeinnütziger Organisationen ist zudem bemerkenswert, dass das Gericht hohe Anforderungen an die Zurechnung von Äußerungen einzelner Mitglieder stellte. Einzelne private Beiträge oder Äußerungen ehemaliger Mitglieder reichen nicht aus, wenn sie die Organisation nicht prägen oder keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine entsprechende Ausrichtung der Vereinigung insgesamt vorliegen.
Ein anschauliches Praxisbeispiel: Äußert sich ein einzelnes Vereinsmitglied auf seinem privaten Social-Media-Profil politisch kontrovers, bedeutet dies nicht automatisch, dass diese Äußerung der gemeinnützigen Organisation zugerechnet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aussagen die tatsächliche Geschäftsführung, die Satzung oder die öffentliche Positionierung der Organisation prägen.
Stiftungsrecht, Satzungsgestaltung und Haftung bei extremismusrechtlichen Vorwürfen
Die Entscheidung verdeutlicht zugleich die Bedeutung einer klaren Satzungsgestaltung und einer sorgfältigen Corporate Governance. Gemeinnützige Organisationen sollten ihre Kommunikationsprozesse, Zuständigkeiten und Veröffentlichungen dokumentieren und transparent gestalten. Gerade bei politisch sensiblen Themen können unklare Zuständigkeiten oder missverständliche öffentliche Stellungnahmen erhebliche Risiken auslösen.
Dabei zeigt das Verfahren eindrucksvoll, dass bereits die öffentliche Einstufung als extremistisch erhebliche praktische Folgen entfalten kann. Das Gericht berücksichtigte unter anderem die Gefahr des Verlusts der Gemeinnützigkeit, Einschränkungen bei der Nutzung öffentlicher Räume sowie Beeinträchtigungen bei der Teilnahme am öffentlichen Diskurs. Deshalb untersagte es im Eilverfahren die weitere Verbreitung der beanstandeten Einstufung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
VG Berlin stärkt die Rechte von Vereinen, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen
Die Entscheidung des VG Berlin stärkt die Rechte von Vereinen, Stiftungen und anderen gemeinnützigen Organisationen. Sie macht deutlich, dass eine öffentliche Einstufung als „gesichert extremistisch“ nur bei einer tragfähigen Tatsachengrundlage zulässig ist. Politische Meinungsäußerungen allein reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Gleichzeitig zeigt das Verfahren, wie schnell eine solche Einstufung die Gemeinnützigkeit, die tatsächliche Geschäftsführung, die Finanzierung und die öffentliche Handlungsfähigkeit einer Organisation gefährden kann.
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Unser Praxistipp: Gemeinnützige Organisationen sollten ihre Satzung, ihre internen Kommunikationsrichtlinien und ihre öffentliche Außendarstellung regelmäßig überprüfen. Wer in gesellschaftlich oder politisch kontroversen Bereichen tätig ist, sollte zudem frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um Risiken für die Gemeinnützigkeit und die Organisationsentwicklung zu vermeiden.
Ist Ihre gemeinnützige Organisation politisch tätig und besteht Unsicherheit darüber, welche öffentlichen Äußerungen noch vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst sind? Gab es bereits Rückfragen von Fördermittelgebern, Behörden oder Finanzämtern zu politischen Positionierungen Ihrer Organisation? Besteht die Sorge, dass bestimmte Veröffentlichungen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit, die Satzung oder die tatsächliche Geschäftsführung haben könnten?
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