Stiftungen investieren regelmäßig in von Kapitalanlagegesellschaften (KAG) aufgelegte Publikums-Investmentfonds, größere Stiftungen gelegentlich auch in sog. Spezialfonds. Greift die KAG in Bezug auf die Verwaltung des Sondervermögens auf externe Berater zurück, fällt nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. März 2013 auf deren Beratungsleistungen keine Umsatzsteuer an. Das vergünstigt das Stiftungsinvestment.
Ein Finanzberatungsunternehmen, das auf die Verbreitung von Börseninformationen, die Anlageberatung und den Verkauf von Kapitalanlagen spezialisiert war, hatte mit einer KAG, die einen Publikumsfonds verwaltete, einen Vertrag geschlossen. Gegenstand des Vertrages war, die KAG „bei der Verwaltung des Fondvermögens zu beraten“ und ihr „unter ständiger Beobachtung des Fondsvermögens Empfehlungen für den Kauf und den Verkauf von Vermögensgegenständen zu erteilen“ und dabei den Grundsatz der Risikomischung und der gesetzlichen Anlagebeschränkungen zu berücksichtigen. Vertragsgemäß übermittelte die Beratungsgesellschaft der KAG per Telefon, Telefax oder E-Mail ihre Empfehlungen zum An- und Verkauf von Wertpapieren. Die KAG setzte die Ratschläge häufig schon wenige Minuten später um, nachdem sie überprüft hatte, dass die Empfehlungen gegen keine gesetzlichen für das Sondervermögen bestehenden Anlagegrenzen verstießen.
Die erbrachten Beratungsdienstleistungen behandelte das Beratungsunternehmen als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass die Leistungen unter keine Befreiungsvorschrift fielen.
Der in letzter Instanz angerufene Bundesfinanzhof (BFH) legte dem EuGH den Fall im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vor. Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass auch von einem außenstehenden Verwalter erbrachte Dienstleistungen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie fielen. Allerdings könne die externe Beratung nur dann als von der Mehrwertsteuer befreite Leistung anerkannt werden, wenn sie „im Großen und Ganzen ein eigenständiges Ganzes“ bilde und für die Verwaltung von Sondervermögen durch KAGs „spezifisch und wesentlich“ sei. Dafür müsse die externe Beratungsleistung eine enge Verbindung zur Tätigkeit der KAG aufweisen. Bei Anlageberatungen sei eine solche enge Verbindung zur Tätigkeit einer KAG gegeben.
EuGH, Urteil v. 07.03.2013, Rs. C-275/11.